Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitgeber, der auswandert, kann nicht geltend machen, damit sein infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein von ihm eingegangenes Arbeitsverhältnis beendet.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 620

 

Fundstellen

BB 1960, 663 (LT1)

DB 1960, 698 (LT1)

RdA 1960, 358 (LT1)

AP § 242 BGB Geschäftsgrundlage (LT1), Nr 3

ArbuR 1960, 349 (LT1)

PraktArbR KSchG § 1 Abs 1, Nr 343 (LT1)

WA 1960, 103 (LT1)

WA 1960, 97 (LT1)

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