Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Krankenbezüge. Zeitangestellter. Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer. Krankenbezüge nach § 37 BAT

 

Orientierungssatz

1. Eine Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ist sachlich gerechtfertigt, wenn auf Grund einer bei Vertragsschluß gestellten Prognose zu erwarten ist, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus voraussichtlich kein Bedürfnis besteht. Die Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reicht dazu nicht aus.

2. Allein die zeitlich befristete Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben (hier: die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit) stellt für den Auftragnehmer jedenfalls dann keinen sachlichen Grund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse mit den projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmern dar, wenn es sich bei der Maßnahme nicht um ein zeitlich begrenztes Projekt, sondern um eine Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers handelt.

3. Auf den Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel kann eine Befristung im Anwendungsbereich des BAT nur gestützt werden, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Zeitangestellten gemäß Nr. 1 a SR 2 y BAT vereinbart haben.

4. Erhält ein Angestellter während der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse, geht sein Anspruch auf Krankenbezüge nach § 37 BAT gegenüber dem Arbeitgeber lediglich in Höhe des Nettokrankengeldes gemäß § 115 SGB X auf die Krankenkasse über, nicht jedoch in Höhe der von der Krankenkasse geleisteten Sozialversicherungsbeiträge.

 

Normenkette

BGB § 620; BAT SR 2y Nr. 1; BAT SR 2y Nr. 2; BAT § 37 Abs. 1-2, § 47 Abs. 2, § 36 Abs. 2; SGB X § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen 14 Sa 275/01)

ArbG Berlin (Urteil vom 05.12.2000; Aktenzeichen 86 Ca 20977/00)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 17. Mai 2001 – 14 Sa 275/01 – unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2000 – 86 Ca 20977/00 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung am 31. August 2000 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.540,95 Euro (= 6.925,50 DM) brutto abzüglich 1.701,66 Euro (= 3.328,15 DM) netto nebst Zinsen aus 1.839,29 Euro (= 3.597,35 DM) ab dem 15. Oktober 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz – Überleitungsgesetz (DÜG) bis zum 31. Dezember 2001 und ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den bis zum 16. Mai 2001 entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen, von den ab dem 17. Mai 2001 entstandenen Kosten haben der Kläger 1,6 % und die Beklagte 98,4 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31. August 2000 geendet hat, sowie über Ansprüche des Klägers auf Krankenbezüge.

Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde nach dem Gesetz über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin (JgAufbWG) vom 23. Juni 1995 (GVBl. S 380) errichtet und betreibt auf Grund gesetzlichen Auftrags ua. Einrichtungen zur Förderung der Berufsbildung und der Berufsausbildung. Die Finanzierung der von ihr durchgeführten Maßnahmen erfolgt im Bereich der Ausbildung benachteiligter Jugendlicher im wesentlichen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Mit dieser schließt die Beklagte Verträge auf der Grundlage der §§ 240 ff. SGB III für die Laufzeit von jeweils einem Jahr ab.

Der Kläger war seit dem 27. Oktober 1997 auf Grund von drei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als Leiter einer Ausbildungswerkstatt für den Beruf des Gas-Wasserinstallateurs zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 5.111,71 DM bei der Beklagten tätig. Nach § 1 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 26. August 1999 wurde der Kläger „befristet für Aufgaben von begrenzter Dauer” bis zum 31. August 2000 weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag heißt es ua.:

„D. Angestellte wird für die Dauer des o.a. Arbeitsvertrages in einem Aufgabengebiet beschäftigt, welches als Maßnahme der Berufsausbildung gem. § 40c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen der Bundesanstalt für Arbeit in Verbindung mit §§ 13 und 27 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) nur befristet bis zu dem im Arbeitsvertrag angegebenen Termin zur Verfügung steht. Es ist nicht beabsichtigt, die konkrete Aufgabenstellung nach Ablauf dieses Termins im Jugendaufbauwerk fortzuführen.”

Mit der am 25. Juli 2000 eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Grund der vereinbarten Befristung zum 31. August 2000. Am 31. August 2000 erkrankte der Kläger und war in der Folgezeit arbeitsunfähig. Vom 1. September 2000 bis zum 11. Oktober 2000 erhielt er von der zuständigen Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 3.328,15 DM netto. Den Bruttobetrag von 4.630,50 DM machte die Krankenkasse als evtl. Erstattungsbetrag gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich fristlos und durch eine weitere Kündigung ordentlich zum 31. März 2001. Die Wirksamkeit dieser Kündigungen ist Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 26. August 1999 vereinbarte Befristung zum 31. August 2000 sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Beklagte habe bei Vertragsschluß keine Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf erstellt. Sein Arbeitsplatz werde auch nicht aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit finanziert. Da das Arbeitsverhältnis über den 31. August 2000 fortbestanden habe, sei die Beklagte verpflichtet, ihm bis zum 12. Oktober 2000 Krankenbezüge zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. August 2000 hinaus unbefristet zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.235,08 DM brutto abzüglich 3.328,15 DM netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15. Oktober 2000 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits als Ausbildungsleiter für Gas- und Wasserinstallateure weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei wirksam. Die für die Ausbildung der Jugendlichen benötigten Ausbildungsmeister würden ausschließlich durch die Mittel der Bundesanstalt für Arbeit finanziert. Diese entscheide jedes Jahr erneut, welche Betriebe im neuen Ausbildungsjahr mit der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen beauftragt würden. Die Höhe der Förderung hänge von der Anzahl der Jugendlichen ab, die der Beklagten durch die Bundesanstalt für Arbeit zugewiesen würden. Wegen der jeweiligen Runderlasse der Bundesanstalt für Arbeit, die ua. den Personalschlüssel festlegten, fehle der Beklagten die Planungskompetenz für eine eigene Personalentwicklung. Eine Prognose über die tatsächlichen Zuweisungszahlen oder die Verlängerung der Ausbildungsprojekte über den jeweiligen Jahreszeitraum hinaus sei ihr daher nicht möglich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils des Weiterbeschäftigungsantrags stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, nachdem der Kläger den Weiterbeschäftigungsantrag in der Berufungsverhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hatte. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis hat nicht auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. August 2000 geendet. Die Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam. Der Zahlungsanspruch ist jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe von 3.540,95 Euro (6.925,50 DM) brutto abzüglich 1.701,66 Euro (3.328,15 DM) netto nebst Zinsen begründet. Dem Kläger stehen Krankenbezüge lediglich für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 11. Oktober 2000 zu, nicht jedoch für den 12. Oktober 2000. Außerdem belaufen sich die Krankenbezüge für Oktober 2000 nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, auf 235,93 DM brutto pro Arbeitstag, sondern auf 164,89 DM brutto pro Kalendertag abzüglich des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes. Der Zahlungsantrag ist daher in Höhe von 309,58 DM brutto unbegründet. Insoweit war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

A. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist trotz seines Wortlauts nicht als allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern als Entfristungsklage iSv. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) zu verstehen, mit der die Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe nicht auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. August 2000 geendet. Gegenstand des Feststellungsantrags ist allein die Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 26. August 1999 vereinbarten Befristung zum 31. August 2000. Die Unwirksamkeit der danach von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen hat der Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit geltend gemacht. Dies war im Urteilstenor klarzustellen.

II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. August 2000 geendet. Die Befristung ist, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nicht wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften gerechtfertigt. Auf den Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel kann die Beklagte die Befristung schon deshalb nicht stützen, weil dieser Sachgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristungsgrundform des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1 b SR 2 y BAT) nicht zuzuordnen ist, sondern ausschließlich der Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1 a SR 2 y BAT), die die Parteien nicht vereinbart haben.

1. Im Arbeitsvertrag vom 26. August 1999 ist vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bestimmt und der Kläger für Aufgaben von begrenzter Dauer eingestellt wird. Damit haben die Parteien die Befristungsgrundform der Nr. 1 b SR 2 y BAT vereinbart. Diese Befristungsgrundform erfaßt den Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, auf den sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung beruft (BAG 3. November 1999 – 7 AZR 846/98 – AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166, zu 3 a der Gründe).

2. Eine Befristung wegen des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, daß für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muß der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 5. Juni 2002 – 7 AZR 241/01 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13, zu I 3 a der Gründe mwN, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie behauptet selbst nicht, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 26. August 1999 eine Prognose dahingehend erstellt zu haben, daß über das vorgesehene Vertragsende am 31. August 2000 hinaus voraussichtlich kein Bedarf an einer Beschäftigung des Klägers mehr bestehen würde. Die Beklagte hat vielmehr geltend gemacht, den künftigen Arbeitskräftebedarf nicht prognostizieren zu können, weil die Bundesanstalt für Arbeit alljährlich neu über die Fortsetzung der Ausbildungsmaßnahmen entscheide. Allein diese Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf rechtfertigt die Befristung jedoch nicht. Die Ungewißheit darüber, in welchem Umfang der Beklagten in Zukunft Ausbildungsmaßnahmen von der Bundesanstalt für Arbeit übertragen werden, gehört zum unternehmerischen Risiko der Beklagten, das diese nicht durch den Abschluß befristeter Arbeitsverträge auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG 5. Juni 2002 – 7 AZR 241/01 – aaO, zu I 3 a der Gründe; 22. März 2000 – 7 AZR 758/98 – BAGE 94, 130 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221, zu II 3 a der Gründe; 8. April 1992 – 7 AZR 135/91 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 146 = EzA BGB § 620 Nr. 115, zu III 1 der Gründe).

Dem steht nicht entgegen, daß der erkennende Senat bei den im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführten und von ihr im wesentlichen auch finanzierten „Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer” (MBSE) die Befristung der zwischen den Lehrkräften und den Maßnahmeträgern geschlossenen Arbeitsverträge für wirksam erachtet hat. Dies hat der Senat damit begründet, daß es sich bei den MBSE-Maßnahmen für den einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung von jeweils befristet (= kursjahresbezogen) übertragenen sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer handle; der projektbedingte personelle Mehrbedarf stelle wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit fremdbestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für die einzelnen Maßnahmeträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des jeweiligen Kursjahres zu befristen (BAG 28. Mai 1986 – 7 AZR 581/84 – BAGE 52, 122 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 101). Diese Rechtsprechung hat der Senat dahingehend präzisiert, daß die Übertragung einer sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse der bei dem Maßnahmeträger angestellten Arbeitnehmer ist, wenn sich die Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt (22. März 2000 – 7 AZR 758/98 – BAGE 94, 130 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221, zu II 3 c bb der Gründe). So verhält es sich hier.

Die Förderung der Berufsausbildung nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des SGB III (§§ 240 ff. SGB III) ist für die Bundesanstalt für Arbeit als staatlichen Auftraggeber der Beklagten keine zeitlich begrenzte Maßnahme, sondern eine Daueraufgabe. Diese wurde der Bundesanstalt für Arbeit mit dem Inkrafttreten von § 40 c AFG am 1. Januar 1988 zugewiesen und besteht seit dem 1. Januar 1998 nach §§ 240 ff. SGB III fort. Soweit die Parteien in § 2 Abs. 2 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 26. August 1999 geregelt haben, die Förderung der Beklagten erfolge ausschließlich im Rahmen sozialstaatlicher Sonderaufgaben, trifft dies auf die Bundesanstalt für Arbeit und ihre Förderung der Ausbildungsmaßnahmen nicht zu.

Auch für die Beklagte selbst ist die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen keine sozialstaatliche Aufgabe von begrenzter Dauer, sondern eine ihr gesetzlich übertragene Daueraufgabe. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) JgAufbWG obliegt es der Beklagten, im Rahmen des SGB VIII Leistungen zu erbringen. Dazu gehört insbesondere die Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII. Die Beklagte nimmt dabei nach § 2 Abs. 4 Satz 2 JgAufbWG ihre Aufgaben wie ein Träger der freien Jugendhilfe wahr. Nach § 13 Abs. 2 SGB VIII haben die Träger der Jugendhilfe dauerhaft geeignete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche zur Verfügung zu stellen (BT-Drucks. 11/5948 S 55; Grube in: Hauck SGB VIII Stand: April 2002 K § 13 Rn. 22).

3. Die finanzielle Abhängigkeit der Beklagten von Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit rechtfertigt die Befristung ebenfalls nicht. Auf den Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil dieser Sachgrund nicht der nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristungsgrundform des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer gemäß Nr. 1 b SR 2 y BAT, sondern ausschließlich der Befristungsgrundform des Zeitangestellten nach Nr. 1 a SR 2 y BAT zuzuordnen ist (st. Rspr., vgl. dazu BAG 17. April 2002 – 7 AZR 665/00 – aaO, zu I 3 der Gründe, mwN). Diese Befristungsgrundform haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Auf Sachgründe, die der vertraglich vereinbarten Befristungsgrundform nicht zugeordnet werden können, kann der Arbeitgeber die Befristung im Anwendungsbereich des BAT nicht stützen (BAG 29. Oktober 1998 – 7 AZR 477/97 – AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3, zu 3 der Gründe; 28. März 2001 – 7 AZR 701/99 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175).

B. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien somit über den 31. August 2000 hinaus fortbestand, hat der Kläger für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2000 Anspruch auf Krankenbezüge. Der darauf gerichtete Zahlungsantrag ist jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht in vollem Umfang begründet. Nach § 37 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 iVm. § 47 Abs. 2 Unterabs. 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 BAT kann der Kläger Krankenbezüge nur für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 11. Oktober 2000 in Höhe von 6.925,50 DM (= 3.540,95 Euro) brutto abzüglich des für diese Zeit erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 3.328,15 DM (= 1.701,66 Euro) verlangen. Hinsichtlich des weitergehenden Betrags von 309,53 DM brutto ist die Klage unbegründet.

I. Nach § 37 Abs. 1 Unterabs. 1, § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT stehen dem Kläger bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge für die Dauer von sechs Wochen zu. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB (BAG 22. Februar 1973 – 5 AZR 461/72 – AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe). Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. Ist der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag bereits vor Beginn der Arbeitszeit erkrankt, ist dieser Tag in die Berechnung der Frist einzubeziehen (BAG 21. September 1971 – 1 AZR 65/71 – BAGE 23, 444 = AP LohnFG § 1 Nr. 6, mwN). Der Kläger hätte demnach nur dann Anspruch auf Krankenbezüge für den 12. Oktober 2000, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst während der Arbeitszeit am 31. August 2000 eingetreten wäre. Dies hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen. Er hat vielmehr selbst den 31. August 2000 in den Anspruchszeitraum mit einbezogen. Daraus ist zu schließen, daß die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Arbeitszeit am 31. August 2000 vorlag. Dafür spricht auch, daß die Krankenkasse einen Anspruchsübergang nach § 115 SGB X gegenüber der Beklagten nur bis zum 11. Oktober 2000, nicht jedoch für den 12. Oktober 2000 geltend gemacht hat. Der Kläger hat daher nur für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 11. Oktober 2000 Anspruch auf Krankenbezüge.

II. Für September 2000 stehen dem Kläger Krankenbezüge in Höhe der vertraglich vereinbarten Bruttovergütung in Höhe von 5.111,71 DM zu. Für Oktober 2000 belaufen sich die Krankenbezüge entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf 235,93 DM brutto pro Arbeitstag, sondern auf 164,89 DM brutto pro Kalendertag. Denn nach § 36 Abs. 2 BAT erfolgt die Berechnung der Krankenbezüge, sofern der Anspruch nicht für den gesamten Kalendermonat besteht, nicht nach Arbeitstagen, sondern nach Kalendertagen. Deshalb ist der auf einen Kalendertag des betreffenden Monats entfallende Teil der Vergütung zu ermitteln. Dieser Betrag ist mit der Anzahl der Kalendertage, für die Anspruch auf Krankenbezüge besteht, zu multiplizieren (vgl. dazu Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand: Oktober 2002 § 36 Rn. 51 f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: August 2002 § 36 Erl. 3). Für 11 Kalendertage im Oktober 2000 hat der Kläger daher Anspruch auf 11/31 seines Bruttomonatsentgelts, dies sind 1.813,79 DM brutto.

III. Zutreffend hat der Kläger von dem Gesamtbetrag von 6.925,50 DM (= 3.540,95 Euro) das erhaltene Krankengeld in Höhe von 3.328,15 DM (= 1.701,66 Euro) netto in Abzug gebracht. In dieser Höhe ist der Entgeltanspruch des Klägers nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen. Die darüberhinaus erfolgten Zahlungen der Krankenkasse, die sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf einen Bruttobetrag von insgesamt 4.630,80 DM belaufen, sind bei der Berechnung der Krankenbezüge nicht zu berücksichtigen.

1. Der Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 11. Oktober 2000 ist lediglich in Höhe des an ihn ausgezahlten Nettokrankengeldes nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen. Der Bruttovergütungsanspruch des Klägers ist hinsichtlich der daraus zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge auch nicht in der Höhe auf die Krankenkasse übergegangen, in der diese Beiträge zur Rentenversicherung nach § 166 Abs. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 2 SGB XI und zur Arbeitslosenversicherung nach § 345 Nr. 5, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III geleistet hat. Der Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X führt nicht dazu, daß der Arbeitgeber von den Beiträgen entlastet wird, die er aus dem geschuldeten Bruttoentgelt zu entrichten hat (BSG 26. November 1985 – 12 RK 51/83 – BSGE 59, 183). Das ergibt sich auch aus § 335 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Der dort normierte Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber wäre überflüssig, wenn die von ihm nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 iVm. § 28 d Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IV zu leistenden Versicherungsbeiträge bereits durch die Zahlung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 115 Abs. 1 SGB X auf diese übergingen (vgl. dazu Düe in: Niesel SGB III 2. Aufl. § 335 Rn. 29; aA wohl KassKomm-Kater Sozialversicherungsrecht Stand: August 2002 § 115 SGB X Rn. 19).

2. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zwar hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß die von der Bundesanstalt für Arbeit geleisteten Krankenversicherungsbeiträge auf die vom Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung infolge einer unwirksamen Kündigung geschuldeten Entgeltansprüche anzurechnen sind (9. April 1981 – 6 AZR 787/78 – BAGE 35, 200 = AP KSchG 1969 § 11 Nr. 1, zu II 2 d der Gründe). Dies beruht jedoch auf der besonderen Anrechnungsregelung in § 11 Nr. 3 KSchG. Diese findet im vorliegenden Fall keine Anwendung.

IV. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, aF), § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT stehen dem Kläger ab dem 15. Oktober 2000 Verzugszinsen aus dem Bruttoentgelt (BAG 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150 = AP BGB § 288 Nr. 4, zu III der Gründe) abzüglich des erhaltenen Nettokrankengeldes zu. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, der nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf ein bestehendes Dauerschuldverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 weiterhin anzuwenden ist. Bis zum 31. Dezember 2001 bestimmt sich der Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S 1242). Ab dem 1. Januar 2002 ist nach Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EGBGB anstelle des bisherigen Basiszinssatzes nach dem DÜG der in § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB genannte Basiszins zugrundezulegen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wobei der Senat die durch die Rücknahme des Weiterbeschäftigungsantrags erfolgte Reduzierung des Streitwerts berücksichtigt hat. Der Kläger ist mit dem Zahlungsantrag in Höhe von 309,58 DM unterlegen. Die dadurch verursachten Kosten hat er zu tragen. Gleiches gilt für die durch den Weiterbeschäftigungsantrag entstandenen Kosten, da der Kläger diesen Antrag in der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 17. Mai 2001 zurückgenommen hat. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind von der Beklagten als unterlegener Partei zu tragen.

 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Pods, Gerschermann, Coulin

 

Fundstellen

Haufe-Index 918016

NZA 2004, 64

ZTR 2003, 466

AP, 0

EzA-SD 2003, 6

EzA

PersV 2004, 189

ZfPR 2003, 238

Jugendhilfe 2004, 216

NJOZ 2004, 221

SPA 2003, 7

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