Leitsatz (amtlich)

Forderungen auf rückständige betriebliche Versorgungsleistungen sind im Konkurs des früheren Arbeitgebers, ebenso wie rückständige Lohnforderungen der Arbeitnehmer, nach Maßgabe und in den Grenzen des § 61 Nr. 1 KO bevorrechtigt.

 

Normenkette

KO § 61 Nr. 1, § 69; BGB § 242; ZPO §§ 566, 528

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 19.03.1968; Aktenzeichen 7 Sa 86/68)

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 05.12.1967; Aktenzeichen 2 Ca 1156/67)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. März 1968 – 7 Sa 86/68 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 5. Dezember 1967 – 2 Ca 1156/67 – abgeändert:

    Es wird festgestellt, daß die Forderung des Klägers auf Zahlung eines betrieblichen Ruhegeldes in Höhe von 164,67 DM – in Worten: einhundertvierundsechzig 67/100 Deutsche Mark – nach § 61 Nr. 1 der Konkursordnung bevorrechtigt ist.

  • Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Dr. D…, K…. Der Kläger stand mehrere Jahre in den Diensten der Gemeinschuldnerin, bis er 1963 in den Ruhestand trat. Die Gemeinschuldnerin zahlte ihm unter Ausschluß des Rechtsanspruchs bis Januar 1967 ein betriebliches Ruhegeld von 26,-- DM monatlich. Seit Februar 1967 erhielt er nichts mehr. Am 10. August 1967 wurde über das Vermögen der Firma Dr. D… das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte erkannte die in diesem Zeitpunkt rückständige Pensionsforderung in Höhe von 164,67 DM an, die der Kläger zur Eintragung in die Konkurstabelle anmeldete; der Bevorrechtigung der Ruhegeldforderung trat er entgegen.

Die auf Feststellung des Konkursvorrechts nach § 61 Nr. 1 KO gerichtete Feststellungsklage blieb in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Streitfrage, ob die Arbeitsgerichte im Rechtsstreit um das Konkursvorrecht nach § 61 Nr. 1 KO sachlich zuständig sind, ist nicht zu erörtern, weil die Zuständigkeit der vom Kläger angerufenen Arbeitsgerichtsbarkeit in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen worden ist (§ 566 i.V. mit § 528 Satz 2 ZPO).

II.

Die Parteien streiten lediglich darum, ob Ruhegeldforderungen, die dem früheren Arbeitnehmer für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung zustehen, das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO genießen. Daß die vom Kläger zur Konkurstabelle angemeldete und vom Beklagten nicht bestrittene Forderung im übrigen die Voraussetzungen des § 61 Nr. 1 KO erfüllt, ist unstreitig. Dem Ausschluß des Rechtsanspruchs kommt keine Bedeutung zu, da die Gemeinschuldnerin sich darauf nicht berufen und der Beklagte die Forderung anerkannt hat.

Der Senat hat das Konkursvorrecht bejaht.

1. Nach § 61 Nr. 1 KO sind im Konkurs des Arbeitgebers die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder anderen Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten verdungen hatten, an erster Stelle bevorrechtigt. Diese Vorschrift soll die Entgeltansprüche der in dienender und damit abhängiger Stellung befindlichen Personen wenigstens für eine Übergangszeit schützen. Mehr als andere Gläubiger des Gemeinschuldners sind die sogenannten “Lidlohnempfänger” auf die Erfüllung ihrer Forderungen angewiesen, weil sie davon ihren unmittelbaren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Durch die im heutigen Rechtsleben weit verbreitete Übung, Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignungen zugunsten der Waren- und Kreditgläubiger des späteren Gemeinschuldners zu vereinbaren, wird das ausgewogene System der Konkursordnung, das auf der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung beruht, ständig durchbrochen. Den Empfängern von Lohn und sonstigen Dienstbezügen fehlen die den Waren- und Kreditgläubigern zu Gebote stehenden Sicherungsmittel. Deshalb verleiht ihnen der Gesetzgeber von altersher an erster Stelle das Vorrecht im Konkurs. (Zum Zweck des Gesetzes ebenso BAG 10, 310 [314] = AP Nr. 2 zu § 61 KO [zu 2a] unter Berufung auf BGH LM Nr. 6 zu § 61 KO; zu der auf 5. Mose 24,14f. zurückgehenden Vorgeschichte des § 61 Nr. 1 KO vgl. Jaeger-Lent, Konkursordnung, Bd. I, 8. Aufl., § 61 Bem. 13.)

Dieses Schutzes bedürfen die Betriebspensionäre ebenso wie die aktiven Arbeitnehmer; die Versorgungsbezüge dienen in gleicher Weise wie das Arbeitsentgelt dem Bedarf des täglichen Lebens. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung stehen den einen so wenig wie den anderen zu Gebote.

Die Lage der Pensionäre unterscheidet sich allerdings insofern von derjenigen der Arbeitnehmer, als dem Pensionär seine Forderung für die Zukunft nicht abgeschnitten wird, sondern nach § 69 KO als kapitalisierte Forderung am Konkurs teilnimmt. Der Arbeitnehmer erhält dagegen, falls er nicht weiterbeschäftigt wird, für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr. Immerhin aber bleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Arbeitskraft noch, anderweitig zu verwerten. Der Pensionär ist dagegen regelmäßig auf das angewiesen, was er für seine – nicht bevorrechtigte – Forderung aus dem Konkurs erhält.

Die Pensionäre brauchen den Schutz des Gesetzes umso mehr, als die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger heute im allgemeinen mit einer bei etwa 5 % liegenden Deckungsquote im Konkurs nahezu leer ausgehen; im Gegensatz dazu kann für die bevorrechtigten Forderungen mit einer Deckungsquote von etwa 45 % gerechnet werden. Im Jahre 1964 betrugen die durchschnittlichen Deckungsquoten für bevorrechtigte Konkursforderungen 42,5 %, für die nicht bevorrechtigten Konkursforderungen 6,1 % (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1967, 388). 1967 stieg die durchschnittliche Deckungsquote der bevorrechtigten Konkursforderungen auf 47,3 % an, die der nicht bevorrechtigten fiel auf 4,7 % (Statistisches Jahrbuch 1969, 361). Diese Entwicklung ist, worauf Stoldt (Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen 1967, 193) hingewiesen hat, darauf zurückzuführen, daß Geld- und Warengläubiger in zunehmendem Maße Sicherungsübereignungen und Eigentumsvorbehalte vereinbaren.

Es überzeugt nicht, wenn das Landesarbeitsgericht gegen die Einbeziehung der Pensionäre in den Kreis der Bevorrechtigten nach § 61 Nr. 1 KO anführt, die Pensionäre hätten in dem fraglichen Zeitraum Sozialrenten erhalten, während für die Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung in aller Regel die Existenzgrundlage bilde. Dem Arbeitsentgelt entspricht die Gesamtversorgung des Rentners, die sich, soweit es hier interessiert, aus der gesetzlichen und der betrieblichen Rente zusammensetzt; dabei kann die betriebliche Rente, je nach Lage des Falles, einen erheblichen Anteil ausmachen, so daß ihr Wegfall sich sehr fühlbar auswirkt.

Bei dieser Interessenlage erscheint es dringend geboten, das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO auch den betrieblichen Ruhegeldforderungen zuzubilligen. Dies müßte wegen der geänderten Verhältnisse selbst dann gelten, wenn der Gesetzgeber der Konkursordnung im Jahre 1877 eine andere Vorstellung gehabt hätte. Der ausreichende Schutz betrieblicher Ruhegeldforderungen bei Insolvenz des Arbeitgebers gehört zu den bisher noch nicht gelösten, sozialpolitisch dringlichen Problemen der betrieblichen Altersversorgung. Dann muß wenigstens da, wo das Gesetz dies erlaubt, im Wege einer zeitgemäßen Auslegung geholfen werden. Durch das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO können ohnehin nur übergangsweise die größten Härten etwas gemildert werden.

2. Die Entwicklung der Gesetzgebung spricht zumindest nicht gegen das Vorrecht der Ruhegeldforderungen.

Das Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO ist im Zuge der Zeit nicht eingeschränkt, sondern erweitert worden. Durch die Novelle von 1898 (RGBl. 230, 612) wurden die zunächst ausgenommenen Lohnansprüche der nicht dauernd, sondern nur vorübergehend angestellten Arbeitnehmer einbezogen. 1914 wurde durch § 75e HGB der Schutz des § 61 Nr. 1 KO auf die Karenzentschädigung der kaufmännischen Angestellten für die Einhaltung von Wettbewerbsverboten ausgedehnt (RGBl. 1914, 209). Das Handelsvertretergesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I, 771) hat durch die Neufassung des § 61 Nr. 1 KO das Vorrecht auch der Provision der Handelsvertreter zuerkannt.

Geht aber die Tendenz des Gesetzgebers eher auf eine Erweiterung als auf eine Einschränkung des Vorrechts, ist eine einengende Auslegung des Gesetzes zu Lasten der Pensionäre nicht gerechtfertigt, wenn diese in gleichem Maße wie die Arbeitnehmer auf dessen Schutz angewiesen sind. Dies gilt auch dann, wenn § 61 Nr. 1 KO grundsätzlich zurückhaltend auszulegen ist (BAG 20, 1 ff. = AP Nr. 5 zu § 61 KO [zu II der Gründe]; BAG 17, 84 [89] = AP Nr. 1 zu § 39 BetrVG [zu III der Gründe]). Im übrigen ist schon seit 1919 auch im Recht der Lohnpfändung das Ruhegeld dem Arbeitslohn gleichgestellt (§ 3 der LohnpfändungsVO von 1919, RGBl. 589, heute § 850 Abs. 2 ZPO).

3. Aus den dargelegten Gründen setzt sich heute, insbesondere im konkursrechtlichen Schrifttum, mit Recht immer mehr die Ansicht durch, daß rückständigen Ruhegeldforderungen in demselben Umfang wie rückständigen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt das Konkursvorrecht nach § 61 Nr. 1 KO zusteht (so insbes. Jaeger-Lent, aaO, § 61 Bem. 16b; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung, 7. Aufl., § 61 Bem. 36; Kuhn, Wertpapiermitteilungen 1958, 834 ff. [zu III]; Heißmann, Die betrieblichen Ruhegeldverpflichtungen, 6. Aufl., S. 186ff.; Dieterich, AR-Blattei, Ruhegeld (-gehalt), I Übersicht, D V 3a; jeweils unter Hinweis auf Denecke, Deutsches Arbeitsrecht 1937, 74 ff. und A. Weiß, BB 1949, 452, die diese Auffassung als erste vertreten haben).

Es gibt allerdings auch zahlreiche Gegenstimmen, so die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (RAG 9, 337 = ARS 13, 321) und ihr folgend Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Aufl., § 33 VI 2, S. 443; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 45 VIII Fußnote 106; Staudinger-Nipperdey-Neumann, BGB, 11. Aufl., Sonderausgabe “Der Dienstvertrag”, § 611 Bem. 244; Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 8. Aufl., § 61 Bem. 4b; Wichmann, Der Arbeitnehmer, Lehrling und Pensionär im Konkurs- und Vergleichsverfahren des Arbeitgebers, 1965, S. 277 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. In BAG 20, 1 ff. = AP Nr. 5 zu § 61 KO [zu II der Gründe] bleibt die Frage offen.

4. Die gegen das Vorrecht rückständiger Ruhegeldforderungen nach Maßgabe des § 61 Nr. 1 KO ins Feld geführten Argumente schlagen nicht durch.

a) Aus dem Wortlaut des § 61 Nr. 1 KO läßt sich nichts herleiten. Die “für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens … rückständigen Forderungen an Lohn … oder anderen Dienstbezügen …” können ebensowohl die Gegenleistung für die in diesem Jahr erbrachten Dienste sein wie auch solche Leistungen des Arbeitgebers, die sich in anderer Weise auf dieses Jahr beziehen. Das Urteil BAG AP Nr. 3 zu § 61 KO betrifft nur den Sonderfall der Stundung von Gehaltsforderungen und sagt, daß es hier nicht auf die Fälligkeit ankomme, sondern darauf, welche Gehaltsforderungen auf die in dem Stichjahr verrichtete Tätigkeit entfallen. Hieraus läßt sich jedoch über den Stundungsfall hinaus nichts entnehmen. Nach dem Sinn des Urteils muß bei Ruhegeldzahlungen die Bezugsperiode maßgeblich sein.

b) Es bestehen auch keine Bedenken, das betriebliche Ruhegeld zu dem “Lohn oder anderen Dienstbezügen” im Sinne dieser Vorschrift zu zählen. Das Ruhegeld ist nicht nur eine Leistung arbeitgeberischer Fürsorge, sondern hat auch Entgeltcharakter (BAG 17, 120 [124] = AP Nr. 99 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II der Gründe]; in diesem Punkt noch weitergehend: RAG 9, 337 [338] = ARS 13, 321 f.).

c) Das Reichsarbeitsgericht legt entscheidendes Gewicht darauf, daß nur solche Dienstbezüge bevorrechtigt seien, die im unmittelbaren Austausch, als Gegenleistung für bestimmte in dem fraglichen Jahr geleistete Dienste gewährt werden. Es ist jedoch nicht zu erkennen, warum dies so sein soll. Ein derartiges Austauschverhältnis kann für die Abgrenzung der Masseschuld nach § 59 Nr. 2 KO bedeutsam sein. Für § 61 Nr. 1 KO, der durch den sozialen Schutzgedanken geprägt ist, spielt die unmittelbare Gegenseitigkeit keine Rolle.

d) Weiter führt das Reichsarbeitsgericht ins Feld, die Arbeitnehmer seien infolge der durch ihren Dienst geschaffenen Abhängigkeit nicht in der Lage, ihren Anspruch rechtzeitig mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen. Diese innere Voraussetzung des Gesetzes fehle bei Ansprüchen, welche lediglich als Nachwirkung des Dienstverhältnisses nach dessen Beendigung entstünden. Das Argument ist schwer verständlich. Rechtlich sind weder der Arbeitnehmer noch der Pensionär gehindert, ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Schwierigkeiten sind im außerrechtlichen Bereich begründet und hemmen im allgemeinen den Arbeitnehmer nicht mehr und nicht weniger als den Pensionär.

e) Man kann heute auch nicht mehr sagen, Ruhegeldverpflichtungen seien für die übrigen Gläubiger, anders als Lohnzahlungsverpflichtungen nicht offenkundig. Die betriebliche Altersversorgung ist so verbreitet, daß jeder Gläubiger damit rechnen und sich notfalls informierenlassen muß (vgl. z.B. die Angaben bei Heißmann, Betriebliche Altersversorgung, Goldmanns gelbe Taschenbücher, 1969, S. 24 f.). Zudem sind nahezu alle anderen nach § 61 KO privilegierten Konkursforderungen für den Außenstehenden nicht abschätzbar. Das gilt insbesondere auch für Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignungen, die nach außen nicht erkennbar sind und gerade aus diesem Grund anstelle des mit der Besitzübergabe verbundenen Fahrnispfandrechts eine so weite Verbreitung im heutigen Wirtschaftsleben gefunden haben. Vollends nach außen nicht erkennbar sind die nach § 61 Nr. 2 KO bevorrechtigten und teilweise sogar dem Steuergeheimnis unterliegenden Forderungen der Staatskassen und Gemeinden.

f) Schließlich hält auch der Einwand einer Nachprüfung nicht stand, bei Einbeziehung der Ruhegelder in den Kreis der nach § 61 Nr. 1 KO bevorrechtigten Forderungen sei die Befriedigung der Lohnforderungen der aktiven Arbeitnehmer gefährdet. Dieser Fall kann nur dann eintreten, wenn die Konkursmasse nach der Befriedigung der Forderungen der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger und der Masseschulden und -kosten gerade noch zur Erfüllung der Lohnforderungen ausreicht. Dann ist es aber nicht gerechtfertigt, nur die aktiven Arbeitnehmer, nicht aber die Pensionäre, mit ihren rückständigen Forderungen zu berücksichtigen; denn beide sind gleich schutzbedürftig. In allen anderen Fällen ist es ohnehin ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit, die rückständigen Ruhegeldforderungen vor den nachfolgenden Rangklassen des § 61 KO zu erfüllen.

5. Erweisen sich somit die Gegenargumente als nicht stichhaltig, muß anerkannt werden, daß rückständige Forderungen der Pensionäre auf betriebliche Versorgungsleistungen im Konkurs ihres früheren Arbeitgebers, ebenso wie rückständige Lohnforderungen der Arbeitnehmer, nach Maßgabe und in den Grenzen des § 61 Nr. 1 KO bevorrechtigt sind.

Deshalb konnten die Urteile der Vorinstanzen keinen Bestand haben, und der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.

 

Unterschriften

Dr. Stumpf, Hilger, Dr. Thomas, Moritz, Lichtenstein

 

Fundstellen

Haufe-Index 1767484

BAGE, 105

JZ 1970, 419

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