Leitsatz (redaktionell)

Für Ruhegeldansprüche besteht kein Konkursvorrecht nach KO § 61 Abs 1.

 

Normenkette

KO § 61 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.07.1969; Aktenzeichen 3 AZR 212/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443723

BB 1968, 507 (LT1)

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