Rz. 54

Die Gesellschaft kann den Gesellschaftsvertrag (Constitution) bereits vor Eintragung der Gesellschaft abschließen, indem jeder zukünftige Gesellschafter schriftlich seine Zustimmung zum vorgeschlagenen Gesellschaftsvertrag abgibt.[56] Die Gesellschaft kann jedoch auch nach Eintragung jederzeit einen Gesellschaftsvertrag durch Sonderbeschluss (special resolution) abschließen.[57] In der Regel erfordert eine special resolution einen Beschluss mit ¾-Mehrheit.[58]

[56] Sec. 136(1)(a) Corporations Act.
[57] Sec. 136(1)(b) Corporations Act.
[58] Sec. 9 Corporations Act.

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