Rz. 54
Die Gesellschaft kann den Gesellschaftsvertrag (Constitution) bereits vor Eintragung der Gesellschaft abschließen, indem jeder zukünftige Gesellschafter schriftlich seine Zustimmung zum vorgeschlagenen Gesellschaftsvertrag abgibt.[56] Die Gesellschaft kann jedoch auch nach Eintragung jederzeit einen Gesellschaftsvertrag durch Sonderbeschluss (special resolution) abschließen.[57] In der Regel erfordert eine special resolution einen Beschluss mit ¾-Mehrheit.[58]
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