Rz. 22

Jedermann ist berechtigt, ein Gewerbe unter seinem eigenen Namen oder unter einer Firmenbezeichnung zu betreiben (Sole trader). Der Gewerbetreibende haftet dann persönlich für alle im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten.[29] Weitere Nachteile dieser Gesellschaftsform sind:

Zur Geltendmachung von Forderungen und anderen Geschäftsverbindlichkeiten kann gänzlich auf das private Vermögen des Gewerbetreibenden zugegriffen werden.
Ein Einzelgewerbetreibender wird selten Zugang zu höheren Summen an Kapital haben, vielmehr wird er regelmäßig auf Kontoüberziehungen oder persönliche Ersparnisse zurückgreifen müssen.
Bei Tod oder Krankheit können Schwierigkeiten bzgl. der Kontinuität von Geschäftsprozessen auftreten.
[29] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 38; Redmond, Corporations and Financial Markets Law, Rn 3.15.

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