Rz. 112

Zusätzlich zu den Protokollen der Versammlungen des Vorstands und der Anteilseigner muss eine Gesellschaft über Mitglieder,[122] Inhaber von Optionsrechten,[123] Inhaber von Schuldverschreibungen und Belastungen[124] Buch führen.[125]

 

Rz. 113

Jegliche Änderungen des Firmennamens, Änderungen bei den leitenden Angestellten, der registrierten Geschäftsstelle und in anderen Angelegenheiten, die die Geschäfte der Gesellschaft betreffen, müssen der ASIC sofort in entsprechender Form mitgeteilt werden. Proprietary companies sind allerdings nicht mehr verpflichtet, zu ihrer Errichtung die Satzung (Constitution) oder Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, einzureichen, sofern sie keinen Einfluss auf den Namen, das Kapital oder den Status der proprietary company haben.[126]

 

Rz. 114

Protokollbuch und Register einer Gesellschaft sind an dem Geschäftssitz der Gesellschaft oder ihrem Hauptsitz der gewerblichen Handelsniederlassung in Australien aufzubewahren.[127] Diese Geschäftsakten können auch an dem Ort aufbewahrt werden, wo das Register geführt wird, sofern vorher die Erlaubnis der ASIC eingeholt wurde. Mitglieder können Einblick in die Protokollbücher (minute books) nehmen, wobei die Gesellschaft eine festgesetzte Gebühr hierfür fordern darf.[128]

[122] Sec. 169 Corporations Act.
[123] Sec. 170 Corporations Act.
[124] Sec. 171 Corporations Act.
[125] Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 5.060 und 5.130, 5.130.
[126] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 35.
[127] Sec. 172 Corporations Act.
[128] Sec. 173 Corporations Act.

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