Leitsatz

Das AG hatte die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden ausgesetzt.

Die Entscheidung wurde der A. GmbH Personalverwaltung und Altersversorgung (Beteiligte zu 1.) am 1.2.2012 zugestellt. Mit ihrer fristgemäß eingegangenen sofortigen Beschwerde wandte sie sich gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens und vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 21 FamFG seien nicht erfüllt, da die Bayerische Versorgungskammer ihre Satzungsbestimmungen der Rechtsprechung des BVerfG angepasst habe und im Übrigen das AG gehalten gewesen sei, zumindest einen Ausgleich der anderen Anrechte vorzunehmen.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens wegen fehlender Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG stehe eine Beschwerdebefugnis nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Erforderlich hierfür sei ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Nach der Rechtsprechung des BGH könne von einem solchen nur dann gesprochen werden, wenn ein beim Versorgungsträger bestehendes Anrecht übertragen, begründet oder inhaltlich verändert würde (BGH NJW 2003, 3772).

Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da der Versorgungsausgleich bislang noch nicht durchgeführt worden sei. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bezüglich aller bestehenden Anrechte der Eheleute könne den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig berühren. Insbesondere stehe der weiteren Beteiligten zu 1. kein subjektives Recht auf möglichst raschen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens oder auf eine abschließende Verbundentscheidung zu. Diesbezüglichen Intentionen des Gesetzgebers dienten allenfalls den Interessen der beteiligten Eheleute.

Auch die von der Beteiligten zu 1. vertretene Auffassung, sie sei als Versorgungsträger verpflichtet, die Gesetzmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zu wahren und Wächter der Interessen aller Versicherten zu sein, gehe fehl. Der Gesetzgeber habe weder den privaten noch den öffentlichen Versorgungsträgern ein von einer formellen bzw. materiellen Beschwer unabhängiges Beschwerderecht eingeräumt, sondern diese Ausnahmebefugnis nur Behörden im Einzelfall zugebilligt, § 59 Abs. 3 FamFG. Daraus sei zu folgern, dass Versorgungsträgern grundsätzlich keine Popularbeschwerde ermöglicht werden solle.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2012, 10 WF 255/12

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