Das Verfahren der Anerkennungsbehörde ist ein Verwaltungsverfahren.[1] Wird der Antrag abgelehnt, sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig, gegen den Widerruf ebenfalls der Widerspruch und die verwaltungsrechtliche Anfechtungsklage.

[1] Greger, § 28 Rn. 3.

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