Die Verbraucherschlichtungsstelle informiert den Antragsteller und den Antragsgegner mit der Übersendung des Antrags unverzüglich über bestimmte Punkte.[1]

 
Praxis-Beispiel

Information durch Schlichtungsstelle

Darüber etwa,

  • dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere befugte Person möglich ist,
  • dass das Verfahren jederzeit beendet werden kann oder
  • wie hoch die Kosten sein werden.

Beide Parteien erhalten das rechtliche Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vortragen.[2]

Die Schlichterstelle kann den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen.[3] Diese beträgt im Regelfall 3 Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.[4] Ein verspätetes Vorbringen einer Partei kann, anders als im gerichtlichen Zivilverfahren, unberücksichtigt bleiben.[5]

 
Hinweis

Schweigen heißt nicht Zustimmung

Schweigt sich der Unternehmer zum Antrag aus, kann nicht von einer stillschweigenden Zustimmung zur Verfahrensdurchführung ausgegangen werden.[6]

Auf die Erwiderung zum Antrag durch den Antragsgegner hat dieser die Möglichkeit, binnen 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, wenngleich dies nicht geregelt ist. Der Anspruch folgt aber aus dem Grundsatz rechtlichen Gehörs (sog. Replik).[7]

Der Schlichter darf zwar nicht in Eigenregie den Sachverhalt aufklären, da im Schlichtungsverfahren der Beibringungsgrundsatz gilt (s. Abschn. 1.4). Dennoch ist es ihm erlaubt, zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Nachfragen zu stellen.[8]

 
Wichtig

Beweisaufnahme nur, wenn in Verfahrensordnung geregelt

Eine Beweiserhebung wie im Zivilprozess ist dem VSBG nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Die Beweiserhebungsmöglichkeit muss aber in der Verfahrensordnung geregelt sein.

In erster Linie ist an den Urkundenbeweis zu denken. Ohnehin werden die Parteien zur Untermauerung ihres Vortrags und für den Schlichtungsvorschlag Unterlagen beibringen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich möglich.[9] Es wird hier aber sehr auf den Einzelfall ankommen. Immerhin soll das Schlichtungsverfahren in möglichst geringer Zeit durchgeführt werden.

[5] Greger, a. a. O., § 17 VSBG, Rn. 5.
[6] Greger, § 17 VSBG, Rn. 6.
[7] Roder, a. a. O., § 5, Rn. 207.
[8] Roder, § 5 Rn. 209 unter Hinweis auf Stadler, ZZP 2015, S. 165, 184.
[9] Roder, § 5 Rn. 211.

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