Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Streitmittler das Verfahren aussetzen. Das ist etwa der Fall, wenn der Mieter seinen Anspruch zwar gegenüber dem Vermieter reklamiert hatte, bevor er den Schlichtungsantrag stellte. War dies aber vor Ablauf von 2 Monaten der Fall und hat der Vermieter den Anspruch während dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt, ist auszusetzen.[1]

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