Im Schlichtungsverfahren gilt der sog. Beibringungsgrundsatz. Das Gegenteil ist die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur das vom Schlichter berücksichtigt werden darf, was von den Parteien auch vorgetragen wird.

Das schließt aber nicht aus, dass dem rechtsunkundigen Verbraucher ggf. ergänzende Fragen gestellt werden.[1] Dennoch versteht es sich, dass der Schlichter dem Verbraucher oder der anderen Partei nicht bewusst durch einseitige Begünstigung oder allzu großer Hilfsbereitschaft "helfen" darf.

[1] Roder, in Roder § 5 Rn. 17.

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