Problemüberblick

Im Fall geht ein Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss vor. Diese Klage ist nur dann begründet, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer, dem Antrag, der keine Mehrheit gefunden hatte, zuzustimmen, auf Null reduziert hätte. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall, den das AG vertretbar nicht erkennen konnte. Im Übrigen geht es um die Frage, ob einem Wohnungseigentümer das Recht zusteht, von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Auskunft zu verlangen.

Auskünfte im Wohnungseigentumsrecht

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist entsprechend § 18 Abs. 4 bzw. analog § 51a Abs. 1 GmbHG verpflichtet, einem Wohnungseigentümer umfassend zur Jahresabrechnung, zum Wirtschaftsplan, aber auch im Übrigen in Bezug auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Auskunft zu erteilen. Dies sieht das AG nicht anders. Nach einer engeren Ansicht, der das AG folgt, setzt dieser Auskunftsanspruch aber voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Weg des Einsichtsrechts erlangen kann. Diese Ansicht ist vertretbar. Sie zeigt auf, dass auch das Auskunftsrecht selbstverständlich dem Willkürverbot unterliegt. Ihr ist aber im Übrigen nicht zu folgen. Jedenfalls setzen ihr § 29 Abs. 2 WEG und Art. 15 DSGVO deutliche Grenzen. Anders als bei dem Einsichtsrecht, soll es sich nach bisherigem Denken "in erster Linie" allerdings nicht um einen individuellen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers handeln, sondern um einen allen Wohnungseigentümern als unteilbare Leistung zustehenden Anspruch. Daher könne der einzelne Wohnungseigentümer die Auskunft grundsätzlich nur in der Versammlung der Wohnungseigentümer verlangen. Diese Sichtweise überzeugt aber nicht (mehr). Die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht gegenüber jedem Wohnungseigentümer individuell.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Rechtslage, ob die Verwaltung einem Wohnungseigentümer eine Auskunft erteilen muss, ist derzeit noch als ungeklärt anzusehen. M. E. ist es aber pragmatisch, in der Regel die verlangte Auskunft zu geben. Der Verwaltungsaufwand, einem Wohnungseigentümer zu ermöglichen, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen, dürfte in der Regel ebenso groß oder größer sein.

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