Auch der ausgeschiedene Eigentümer hat unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung Auskunftsansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer , die während seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft begründet wurden. Insoweit steht der ausgeschiedene Eigentümer den Miteigentümern gleich (BGH, Urteil v. 25.9.1980, VII ZR 276/79, BGHZ 1978 S. 166).

 
Hinweis

Auskunftsansprüche von Dritten

Auskunftsansprüche können auch Vertragspartnern der Eigentümergemeinschaft aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zustehen, soweit die erbetene Auskunft im Zusammenhang mit der Abwicklung des mit ihnen geschlossenen Vertragsverhältnisses steht. Als Vertreter der Gemeinschaft darf der Verwalter  außenstehenden Dritten allerdings nur insoweit Auskunft erteilen, als die Interessen der Wohnungseigentümer dieser Auskunft nicht entgegenstehen.

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