Leitsatz

Selbst wenn Vermögen vor der Ehe erworben wurde, ist es nicht vor dem Versorgungsausgleich geschützt. Das musste eine Frau erfahren, die in die Ehe mitgebrachtes Vermögen in eine Rentenversicherung investierte. Mit Verwendung zur Altersvorsorge verließ ihr Geld die "Schutzzone" der Gütertrennung.

 

Sachverhalt

Für den dem 1.9.2009 geltenden neuen Versorgungsausgleich gilt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG: Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Das hört sich erst einmal einfach an. Doch in der Praxis ergeben sich erhebliche Probleme. Selbst wenn eine Gütertrennung vereinbart war und es um in die Ehe mitgebrachtes Vermögen geht, kann es dazu kommen, dass das Vermögen auf beide Eheleute aufgeteilt wird.

Im Urteilsfall hatte die Ehefrau 150.000 EUR ihres mitgebrachten Vermögens während der Ehe in eine Rentenversicherung investiert. Als die Ehe später geschieden wurde, verweigerte die Ehefrau den Versorgungsausgleich. Begründung: Die Rentenversicherung sei aus "vorehezeitlichem" Vermögen entstanden, an dessen Teilhabe sei der Ehemann durch den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs ausgeschlossen. Nach Meinung des BGH unterliegen dem Versorgungsausgleich alle Anrechte, die durch Arbeit und Vermögen während der Ehezeit geschaffen wurden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtet hat, zu seinem Vermögen gehörte. Auf die Herkunft des Geldes komme es nicht an.

Zu der Frage, warum nicht die Regeln zum Zugewinnausgleich anzuwenden sind, äußerte sich der BGH wie folgt: "Mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlangt stattdessen den Charakter einer Altersversorgung." Damit gehe einher, dass das in die Rentenversicherung eingezahlte Geld nicht dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern dem Versorgungsausgleich unterliegt (§ 2 Abs. 4 Vers­AusglG).

 

Hinweis

Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben, z.B. für die Entgeltumwandlung von Tantiemen. Wird eine Tantieme vor der Hochzeit verdient, und während der Ehe per Einmalumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge überführt, wäre der Anspruch nach der Argumentation des BGH vollständig während der Ehezeit entstanden. Folge wäre auch hier wieder eine Teilung der Ansprüche. Auch bei der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen externen Versorgungsträger könnte das BGH-Urteil relevant sein.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 18.1.2012, XII ZB 213/11.

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