Leitsatz
Der Ehemann war mit Verbundurteil zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. Sein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil begründete er damit, nach zweijähriger Trennungszeit bestehe für nachehelichen Unterhalt kein Raum mehr.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der nacheheliche Unterhalt auf vier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung zu befristen war. Die Ehefrau habe ehebedingte Nachteile nicht erlitten. Solche seien auch nicht darin zu sehen, dass es jedenfalls in den ersten fünf Jahren der Ehe finanziell durch Schulden beengt gewesen sei, die der Ehemann mit in die Ehe gebracht und die die Ehefrau durch geringere finanzielle Möglichkeiten mitgetragen habe. Diese Schuldensituation sei bereits vor der Ehe gegeben gewesen.
Das Fehlen ehebedingter Nachteile führe allerdings nicht zur Versagung jeglichen nachehelichen Unterhalts. Vielmehr habe hieran erst die weitere Billigkeitsabwägung nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB anzuknüpfen, und zwar hinsichtlich der sonstigen Abwägungskriterien, zu denen im Rahmen der ehelichen Verhältnisse u.a. auch die Dauer der Ehe gehöre.
Aufgrund einer fast 17-jährigen Ehedauer, vor deren Eingehung die Parteien bereits fünf Jahre zusammengelebt hätten und der weiteren Besonderheiten des Schuldenstandes aufseiten des Ehemannes zu Beginn der Ehe ergebe sich im Zusammenhang mit der zu berücksichtigenden nachehelichen Solidarität im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung für die jetzt 56-jährige Klägerin, dass sie jedenfalls die ausgeurteilten vier Jahre nachehelichen Unterhalt in ausgeurteilter Höhe beanspruchen könne. Hieran ändere auch die 2-jährige Trennungszeit nichts. Die ausgeurteilte 4-jährige Unterhaltsbefristung sei ein ausgewogener solidarischer Akt, der die beengten ersten fünf Jahre der Ehe ausgleiche.
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