Rz. 8

Gem. § 2 Abs. 2 HAG ist als Hausgewerbetreibender anzusehen, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbebetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbebetreibenden überlässt. Die Beschaffung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Hausgewerbetreibenden selbst oder eine vorübergehende unmittelbare Arbeit für den Absatzmarkt spricht nicht gegen die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 HAG. Der Unterschied zwischen Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden besteht nur darin, dass die Hausgewerbetreibenden eine oder zwei fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigen, jedoch im Wesentlichen selbst mitarbeiten.

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