Rz. 320
Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liegt nur vor, wenn sich die Vertragslaufzeit des Verlängerungsvertrags unmittelbar an diejenige des vorangegangenen Vertrags anschließt. Es darf also nicht zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses kommen. Dabei schadet jede auch noch so kurzfristige Unterbrechung, z. B. durch einen gesetzlichen Feiertag.[1]
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