Rz. 191

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann nicht auf die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelung die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.[1] Auch die nach § 6 WissZeitVG bestehende Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Studierenden steht grundsätzlich der Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entgegen, wenn der Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen hat. Die Befristungsmöglichkeit nach § 6 WissZeitVG trägt dem Interesse der Hochschule, ihren Studierenden für wechselnde Studiengenerationen eine hochschulnahe und studienfördernde Nebenbeschäftigung anbieten zu können, ausreichend Rechnung. Allein dieses Interesse kann auch die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studierenden, die keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten i. S. v. § 6 WissZeitVG zu erbringen haben, nicht auf Grund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG oder durch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG rechtfertigen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 18.5.2016, 7 AZR 533/14, AP WissZeitVG § 2 Nr. 6.

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