Zwischen

Auftraggeber (im Folgenden "AG")

und

   Auftragnehmer (im Folgenden "AN")

wird folgender

Architektenvertrag

geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand[1]

Gegenstand dieses Vertrags sind Architektenleistungen des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude und Innenräume (§ 33 HOAI) beim Objekt

Bauvorhaben: ________________________________________
Straße: ________________________________________
Ort: ________________________________________

Bei den Leistungen handelt es sich um:[2]

□ Neubau

□ Wiederaufbau

□ Erweiterungsbau

□ Umbau

□ Modernisierung

□ Instandsetzung

□ Instandhaltung

§ 2 Grundlagen des Vertrags

Sich gegenseitig soweit möglich sinnvoll ergänzende Grundlagen dieses Vertrags sind – bei nicht auflösbaren Widersprüchen in der nachfolgenden Reihenfolge –

  • Dieser Vertrag und seine Anlagen[3]:

    ________________________________________[4]

    ________________________________________

    ________________________________________

  • Die für das Bauvorhaben relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
  • Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
  • Die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag (§ 631 BGB).

§ 3 Vertragsziele[5]

  1. Kurzbeschreibung des zu planenden Gebäudes (Zielvorstellungen)

    ____________________________________________________________________________________________________

    ____________________________________________________________________________________________________

    ____________________________________________________________________________________________________

  2. Das vom AN zu planende Werk hat sich an folgenden Zielvorgaben zu orientieren:[6]

    ____________________________________________________________________________________________________

    ____________________________________________________________________________________________________

    ____________________________________________________________________________________________________

  3. Die Parteien sind darüber einig, dass sie die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele i.  S.  d. § 650p Abs. 2 BGB durch die vorgenannten Zielvorstellungen und Zielvorgaben vereinbart haben und die Sonderkündigungsrechte gem. § 650r BGB für beide Seiten erloschen sind; vorsorglich verzichten beide Parteien auf etwaige ihnen noch zustehende Sonderkündigungsrechte.

§ 4 Vertragsumfang

Es werden folgende Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 34 i. V. m. Anlage 10 HOAI beauftragt:[7]

  1. □ Vollauftrag

    Der AN ist verpflichtet, sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 34 HOAI (Anlage 10 zu §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI)[8] zur Erreichung der zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erbringen.[9]

  2. □ Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen:[10]

    2.1

    Der AG beauftragt den AN zunächst mit der Erbringung folgender Leistungsstufen:[11]

    □ Stufe 1

    Vorplanung, bestehend aus:

    □ Stufe 2

    Genehmigungsplanung, bestehend aus:

    □ Stufe 3

    Realisierung, bestehend aus:

    □ Stufe 4

    Bauleitung, bestehend aus:

    □ Stufe 5

    Objektbetreuung, bestehend aus:

    Insgesamt beauftragter Leistungsumfang Stufen: ________________________________________

    2.2 Der AG kann die nachfolgenden Leistungsstufen – ganz oder teilweise – durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN in Auftrag geben. Der AN verpflichtet sich, auch diese vom AG beauftragten Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrags zu erbringen, sofern die weiteren Stufen bis spätestens ____ Monate nach Abschluss der zuletzt beauftragten Leistungsstufe beauftragt werden.[12]
    2.3 Ein Anspruch des AN auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den nach Ziffer 2.1 beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
  3. □ Besondere Leistungen[13]

    Der AG überträgt dem AN die Erbringung nachfolgender Besonderer Leistungen:

    • ________________________________________
    • ________________________________________
    • ________________________________________

§ 5 Verpflichtungen des AN

  1. Der AN schuldet dem AG ein aus seiner planerischen und ggf. bauleitenden Tätigkeit resultierendes verwertbares und mangelfreies Ergebnis, das sich an den in § 3 des Vertrags formulierten Zielvorgaben des AG orientiert.

    Der AN hat seine Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, des bestehenden bautechnischen Erkenntnisstandes sowie nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen.

  2. Der AN hat seine Leistungen unter Beachtung der geltenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Normen betreffend die Errichtung des Bauvorhabens, insbesondere der planungs-, bauordnungs- und nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erbringen.
  3. Der AN ist berechtigt und verpflichtet, die Rechte des AG zu wahren. Hierzu darf er den am Bau Beteili...

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