Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 29.310,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Auflösung des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses sowie über die Zahlung von Verzugslohn für die Monate Mai und Juni 1997.

Der Kläger war seit 01.09.1978 bei der Beklagten beschäftigt. Als Exportsachbearbeiter bezog er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von DM 5.862,–. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 30.04.1997, dem Kläger am selben Tag übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

Der Kläger trägt vor, die Kündigung verstoße gegen § 626 BGB, denn es läge kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor. Vorsorglich werde auch die Einhaltung der Zweiwochenfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB bestritten. Auch die ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Im Übrigen sei er nicht wirksam abgemahnt worden. Auch verlange er Lohnzahlung für die Monate Mai und Juni 1997, da die Beklagte die betreffenden Gehälter trotz Fälligkeit nicht ausbezahlt habe.

Der Kläger stellt daher folgende Anträge:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 30.04.1997 noch durch die ordentliche Kündigung vom 30.04.1997 aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.862,– brutto (Monatsgehalt für den Monat Mai 1997) nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 01.06.1997 zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.862,– brutto (Monatsgehalt für den Monat Juni 1997) nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 01.07.1997 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe im Januar 1996 eine neue ISDN-Telefonanlage in Betrieb genommen. Der Kläger habe in seinem Arbeitszimmer den Apparat 252 zur alleinigen Benutzung erhalten. Er sei bei der Einführung der neuen Anlage darauf hingewiesen worden, dass diese grundsätzlich dem geschäftlichen Telefonverkehr diene und nur ausnahmsweise für Privatgespräche benutzt werden dürfe. Für Dienstgespräche müsse die „0”, für Privatgespräche die „6” vorgewählt werden. Auch sei am 26.03.1996 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Benutzung der neuen Anlage geschlossen worden, die im Betrieb an allen hierfür vorgesehenen Stellen wochenlang aushing. Hiernach dürften in dringenden Fällen Privatgespräche geführt werden, die durch Vorwahl einer „6” zu kennzeichnen seien, damit nach Auswertung am Monatsende die privaten Gespräche dem Arbeitgeber erstattet werden können.

Am 16.04.1997 habe sich der Exportleiter *** die Telefon-Einzelauswertungslisten für den Apparat des Klägers für die Monate Januar bis Dezember 1997 besorgt und in der Folgezeit ermittelt, dass der Kläger im Januar 51, im Februar 69 und im März 43 privat veranlasste Gespräche auf Kosten der Beklagten geführt habe, ohne vorher die Zahl „6” vorzuwählen. Eine Auswertung habe ergeben, dass rund 22 % aller vom Kläger geführten Gespräche privater Natur gewesen seien. Es seien zu Lasten der Beklagten Gesprächskosten von insgesamt DM 227,40 anhand der aufgezeichneten Einheiten verursacht worden. Die Gesprächsdauer habe insgesamt mehr als zehn Stunden betragen.

Der Betriebsrat habe vor Ausspruch der Kündigung sowohl der fristlosen, wie der ordentlichen Kündigung zugestimmt.

Eine Abmahnung habe nicht ausgesprochen werden müssen, da der Kläger wegen einer relativ selbständigen Arbeitsausführung eine Vertrauensposition innehatte. Außerdem läge ein vorsätzlicher Betrug vor.

Der Kläger erwidert, dass er zugebe, einige Gespräche ohne Vorwahl der „6” geführt zu haben. Er habe dies vergessen. Sein Verhalten würde aber bestenfalls eine Abmahnung rechtfertigen, jedoch keine Kündigung.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den übergebenen Unterlagen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind bezüglich des Rechtswegs für den vorliegenden Rechtsstreit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Würzburg folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 17 ZPO.

In der Sache selbst ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die außerordentliche Kündigung vom 30.04.1997 rechtswirksam beendet.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der von...

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