Tenor

1. Es wird festgestellt, daß durch die Kündigungserklärung vom 30.08.1996 weder der Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24.04.1996, noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996 fristlos aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr bis 31.03.1997 fortbestehen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, auf seine Verbandsmitglieder einzuwirken, die im Antrag zu 1.) bezeichneten Tarifverträge uneingeschränkt durchzuführen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,– DM (eine Million) festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., dessen Mitglied der Beklagte ist, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden wurde am 25. März 1995 eine Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) geschlossen. Diese Vereinbarung hat folgenden Inhalt:

„Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer, die Gehälter der Angestellten und Poliere sowie die Ausbildungsvergütungen im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) bis zum 01. Oktober 1997 auf 100 v.H. der dann in den alten Ländern jeweils geltenden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen festzusetzen und die Anpassung

  1. mit Wirkung vom 01. Oktober 1995 auf 92,0 v.H.
  2. mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 auf 95,0 v.H.
  3. mit Wirkung vom 01. April 1997 auf 96,5 v.H.
  4. mit Wirkung vom 01. Oktober 1997 auf 100 v.H.

der dann jeweils geltenden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen in den alten Ländern vorzunehmen.”

Eine Kündigungsmöglichkeit (fristgemäß oder fristlos) ist in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen.

Die oben genannten Tarifvertragsparteien schlossen am 24.04.1996 folgende Tarifverträge:

  1. Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)
  2. Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)
  3. Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)
  4. Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)

Diese Tarifverträge sehen, beginnend ab 01. September 1996, Lohn- und Gehaltserhöhungen für die Arbeitnehmer vor, für deren Arbeitsverhältnisse die vorgenannten Tarifverträge maßgeblich sind.

Diese Tarifverträge regeln die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung zum 31. März 1997. Sie enthalten keine Regelungen aus denen sich die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ergibt.

Durch ein mit dem 06.09.1996 datiertes und an die Klägerin gerichtetes Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:

„hiermit kündigen wir fristlos folgende Tarifverträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage:

  1. Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
  2. Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
  3. Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
  4. Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
  5. Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1996 …”

Die Klägerin erhob am 23. September 1996 (Eingang bei Gericht) Klage und kündigte folgende Klageanträge an:

  1. „festzustellen, daß durch die Kündigungserklärung vom 06.09.1996 weder der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütung im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996

    noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996

    noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im förderungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996

    noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütung für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrit...

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