Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen 9 AZN 319/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG) statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 17.04.1996 (Bl. 6–8 d.A.) seit 01.05.1996 beim Beklagten in dessen Erotik-Geschäft in 67059 Ludwigshafen, … als Filialleiter beschäftigt. Der Beklagte betreibt insgesamt sieben Erotik-Fachgeschäfte in Deutschland (Ludwigshafen, Koblenz, Ulm, Ingolstadt, München, Paderborn und Kassel). In der Filiale des Beklagten in Ludwigshafen sind neben dem Kläger in der Regel drei Aushilfskräfte beschäftigt.

Der Beklagte installierte insgesamt fünf für den Kläger sichtbare Videokameras in der Filiale in Ludwigshafen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2002 (Bl. 9, 10 d.A.) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 28.02.2002 zur Demontage der Kamaras mit der Begründung auf, er fühle sich durch die dauerhafte Überwachung mittels elektronischer Aufzeichnungsgeräte und dem hierdurch verursachten Überwachungsdruck in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich gestört. Der Beklagte erwiderte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2002 (Bl. 11, 12 d.A.), dass in dem Einzelhandels-Fachgeschäft in Ludwigshafen eine außerordentlich hohe Diebstahlsquote zu verzeichnen sei und er daher die Videoüberwachung zur Vermeidung weiterer Eigentumsdelikte beibehalten müsse.

Bei der letzten Inventur in der Filiale in Ludwigshafen für das Jahr 2001 wurden Inventurdifferenzen festgestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Differenz in Höhe von 6.000,00 DM – so der Kläger – oder ein Warenverlust in Höhe von 12.000,00 DM bezogen auf den Netto-Einkaufspreis – so der Beklagte – aufgetreten ist.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung der Videoüberwachung in den Geschäftsräumen der … in Ludwigshafen.

Der Kläger trägt vor:

Die Überwachung des Personals durch den Betrieb der Videokameras verstoße gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Vorliegend werde die Intensität des Eingriffs dadurch erhöht, dass an seinem Arbeitsplatz eine dauernde Überwachung stattfinde und hierdurch sein Verhalten kontrollierbar werde. Er werde einem zusätzlichen Überwachungsdruck dadurch ausgesetzt, dass er den Kameras nicht ausweichen könne. Hierbei spiele es keine Rolle, ob es sich um verdeckte Kameras oder um Kameras an Standorten handele, welche den Mitarbeitern bekannt seien. Für ihn sei nicht erkennbar, dass sich Eigentumsdelikte in der letzten Zeit derart gehäuft hätten, dass die bislang ergriffenen Maßnahmen, nämlich die Überwachung mit Spiegeln, keinen hinreichenden Erfolg mehr versprochen hätten. Gegen Ladendiebstahl sei die Methode sogar ungeeignet, da dem Personal keine Überwachungsmonitore zur Verfügung stünden und diese daher gar nicht eingreifen könnten, wenn sich ein Ladendiebstahl ereigne. Im Übrigen könne der Beklagte hiergegen effizienter durch den Einsatz einer Diebstahlwarnanlage vorgehen, indem er kombiniert mit an der Tür angebrachten Meldern und Sicherungsetiketten seine Ware schützen würde. Bei der letzten Inventur in Ludwigshafen sei lediglich eine Differenz in Höhe von 6.000,00 DM festgestellt worden. Da das Geschäft aber während einer Inventur geöffnet sei und Zwischenverkäufe stattfänden, könne sich bereits hierdurch eine erhebliche Inventurdifferenz ergeben. Die Differenzen entstünden aber auch aus Warenrücknahmen an die Zentrale oder andere Filialen. Die Ware werde nämlich nicht aus dem örtlichen System herausgenommen, sondern nur gegen manuellen Lieferschein abgegeben. Die Lieferscheine würden nach einiger Zeit ohne Überprüfung vernichtet. Es fehle auch eine Gegenrechnung mit sog. „Plus-Differenzen”, die aus verkauften und bezahlten, nicht aber in das System eingegebenen Waren herrühren würden. Er sei vom Beklagten auch niemals auf ungewöhnlich hohe Inventurdifferenzen angesprochen worden. Dass verkaufte Ware nicht immer aus dem System herausgebucht werde, sei beispielsweise auch auf die nachlässige Art von Aushilfsmitarbeitern zurückzuführen, die bei gleichzeitigem Kundenansturm bisweilen den Überblick verlieren würden. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass Mitarbeiter in Ludwigshafen möglicherweise Waren veruntreut hätten, sei angesichts der niedrigeren Verluste nicht haltbar und außerdem im Vergleich mit den anderen Filialen des Beklagten auch nicht zu befürchten. Der Verlust der Filiale in Ulm mit angegebenen 2.000,00 DM Warenwert sei zu bestreiten, da sich dieser nach Aussage des dortigen Geschäftsführers auf 6.500,00 DM belaufen habe. Der Verlust in Ingolstadt möge stimmen. Die Filiale in Koblenz werde nicht erwähnt, jedoch seien nach seinen Informationen der Verlust dort ebenfalls sehr h...

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