Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.06.2000 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits als Arbeiterin im innerbetrieblichen Transport weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Beendigungskündigung.

Die am 18.04.1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen mit regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmern, seit dem 01.03.1997 als Arbeiterin im innerbetrieblichen Transport des Logistikzentrums tätig. Das letzte monatliche Bruttoeinkommen der im Stundenlohn vergüteten Klägerin betrug 1.600,– DM, bei einer Arbeitszeit von in der Regel 22,5 Stunden. Im schriftlichen Anstellungsvertrag vom 23.01.1997 heißt es unter Ziffer 14:

„Besondere Vereinbarung:

Der Beschäftigungsumfang beträgt 60–100 %.”

Im Logistikzentrum wurde regelmäßig von montags bis freitags gearbeitet. Die Klägerin hat im Einzelfall aber auch samstags gearbeitet und Mehrarbeit geleistet.

Die Beklagte entschied, dass die Betriebszeiten im Fuhrpark und im Lager von montags bis freitags auf montags bis samstags ausgedehnt werden sollten. Hierüber wurden die Mitarbeiter in mehreren Abteilungsversammlungen am 24.05.2000 informiert. Den Mitarbeitern wurde wie auch der Klägerin ein vorgefertigtes Schreiben zur Unterschrift vorgelegt. In diesem Schreiben heißt:

„Erklärung zu meinem Arbeitsverhältnis

hiermit erkläre ich mich ab sofort bereit, nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat mit insbesondere nachfolgendem Regelungsinhalt Mehr- und Samstagsarbeit zu leisten:

  1. In Ergänzung der bestehenden betrieblichen Regelungen bzw. der betrieblichen Praxis leisten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lager und Fuhrpark im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Mehr- und Samstagsarbeit, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
  2. Der Mehrarbeitsbedarf und der Arbeitsbedarf an Samstagen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rechtzeitig bekannt gegeben.
  3. Die Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden – soweit die betrieblichen Erfordernisse nicht entgegenstehen – bestmöglich bei der Einteilung berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Festlegung des freien Tages innerhalb der 6-Tage-Woche.

    Schwelm, 24. Mai 2000”

Den Mitarbeitern, wie auch der Klägerin, wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass zur Vermeidung von Kündigungen die Zustimmung binnen Wochenfrist bis zum 31.05.2000 vorliegen müsse.

Am 23.05.2000 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Mehr- und Samstagsarbeit im Lager, Fuhrpark und in der EDV-Abteilung. In der Betriebsvereinbarung heißt es u. a.:

„Betriebsvereinbarung

über Mehr- und Samstagsarbeit im Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung zwischen Geschäftsleistung und Betriebsrat der Firma in Schwelm

Geschäftsleitung und Betriebsrat verhandeln z. Zt. über die Einzelheiten einer Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung für Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung. Bis wann darüber eine Einigung erzielt wird, ist offen.

In Anbetracht der Dringlichkeit einer Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebstat EDV-Abteilung vereinbaren Geschäftsleitung und Betriebsrat vorab folgendes:

  1. Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass alle Mitarbeiter im Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung zum Zwecke der Sicherstellung der Warenversorgung der Verkaufsstellen Mehr- und Samstagsarbeit leisten müssen. Dieser Mehr- und Samstagsarbeit stimmt der Betriebsrat hiermit ausdrücklich zu.
  2. Unter Vorwegnahme der noch abzuschließenden Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit im Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung vereinbaren Geschäftsleitung und Betriebsrat hiermit, dass die entsprechend den betrieblichen Erfordernissen anfallende Mehr- und Samstagsarbeit innerhalb einer 6-Tage-Woche (wovon 1 Tag frei bleibt) abzuleisten ist.
  3. Der Mehrarbeitsbedarf und der Arbeitsbedarf an Samstagen wird den für die Ableistung jeweils eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung jeweils rechtzeitig bekannt gegeben. Die Wünsche der betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden – soweit die betrieblichen Erfordernisse nicht entgegenstehen – bestmöglich bei der Einteilung berücksichtigt.
  4. Diese Betriebsvereinbarung gilt mit sofortiger Wirkung. Sie wird Bestandteil der noch abzuschließenden Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit in Lager, Fuhrpark und EDV-Abteilung und zwar auch hinsichtlich ihrer Geltungsdauer. Eine isolierte Kündigung dieser Betriebsvereinbarung ist also nicht möglich.

    In jedem Fall einer Kündigung wirkt der Regelungsinhalt dieser Betriebsvereinbarung solange fort, bis eine neue, den gleichen Gegenstand betreffende Regelung vereinbart ist.”

Die Klägerin le...

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