Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber gehören neben den Kündigungsschutzklagen zu den Bestandsschutzstreitigkeiten. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG. Die Geltendmachung von Willensmängeln und Gesetzesverstößen mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages ist jedoch beim Arbeitsvertrag eingeschränkt. So kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums grundsätzlich keine ex-tunc-Wirkung entfalten, wie in § 142 Abs. 1 BGB vorgesehen. Sie kann nur in die Zukunft (ex nunc) wirken. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages.

Die Anfechtung des Vertrages ähnelt hinsichtlich der rechtlichen Folgen der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber, jedoch bezieht sich die außerordentliche Kündigung auf eine Störung, die die weitere Durchführung des mangelfrei geschlossenen Arbeitsvertrages betrifft, während die Anfechtung auf Störungen bezogen ist, die den Vertragsschluss betreffen.

Beispiele für Anfechtung des Arbeitsvertrags:

  • wegen Irrtums in der Person des Vertragspartners: Vertragsschluss mit einem "Fachbetrieb", der nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, wobei es für den Vertragsschluss auf diese Eintragung ankommt; Vorstrafen des Arbeitnehmers, wenn es für die konkrete Tätigkeit in besonderem Maße auf dessen Vertrauenswürdigkeit ankommt;
  • wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung von Aufklärungspflichten des Arbeitnehmers bei Vertragsschluss: gesundheitliche Beschwerden des Arbeitnehmers gefährden erheblich seine Leistungsfähigkeit; Verbüßung einer rechtskräftig erkannten Strafe des Arbeitnehmers steht bevor; transsexueller Arbeitnehmer bewirbt sich vor der Anerkennung der Geschlechtsumwandlung als Arzthelferin; Arbeitnehmer gibt bei Vertragsschluss an, weder Schwerbehinderter noch in sonstiger Weise körperbehindert zu sein, in Wirklichkeit ist er jedoch ein anerkannter Schwerbehinderter.

Den Arbeitgeber trifft hierbei die Beweislast. Er muss darlegen und beweisen, dass ein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund besteht.

Das KSchG gilt nicht, mithin auch nicht die dreiwöchige Klagefrist.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen An-waltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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