(1) 1Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. 2Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen.3Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.

 

(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten

 

1.

den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,

 

2.

die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform,

 

3.

die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,

 

4.

das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,

 

5.

[1]das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat.

Bis 31.12.2022:

5.

das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers.

[1] Nr. 5 geändert durch PTA-Reformgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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