FinMin Hamburg, 8.12.2016, S 2242 - 2016/006 - 52

Gemäß § 16 Absatz 3b Satz 1 EStG gilt ein Gewerbebetrieb in Fällen der Betriebsunterbrechung oder der Betriebsverpachtung im Ganzen nicht als aufgegeben (Betriebsfortführungsfiktion), bis entweder die Betriebsaufgabe ausdrücklich vom Steuerpflichtigen erklärt wird oder dem Finanzamt auf andere Weise Tatsachen für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bekannt werden.

Im BMF-Schreiben vom 22.11.2016 werden u.a. die Kriterien für das Vorliegen einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen aufgeführt sowie Erläuterungen zu Form und Inhalt der Aufgabeerklärung und zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens gegeben.

Die Betriebsaufgabe muss ausdrücklich und nicht bloß konkludent erklärt werden. So reicht es z.B. nicht aus, wenn der Steuerpflichtige lediglich in der Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus dem verpachteten Betrieb als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Auch ein Tatbestand im Sinne des § 16 Absatz 3b Satz 1 Nr. 2 EStG (Kenntniserlangung des Finanzamts auf andere Weise) liegt dann nicht vor.

Im Erbfall kann die vom Rechtsnachfolger abgegebene Aufgabeerklärung innerhalb des Dreimonatszeitraums auch auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Erbfalls zurückwirken, bei vorweggenommener Erbfolge frühestens auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs.

Wird die Betriebsfortführungsfiktion nicht durch ausdrückliche Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen, sondern durch Kenntniserlangung des Finanzamts in anderer Weise beendet, dann ist die Betriebsaufgabe grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem sie tatsächlich eingetreten ist. Ist allerdings für diesen abgelaufenen Veranlagungszeitraum bereits Festsetzungs- bzw. Feststellungsverjährung eingetreten, dann ist die Betriebsaufgabe erst in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem das Finanzamt die Kenntnis erlangt hat. Gleiches gilt, wenn die Betriebsaufgabe beim Rechtsvorgänger des Steuerpflichtigen stattgefunden hat.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen für Betriebsaufgaben nach dem 4.11.2011, also ab Veröffentlichung des § 16 Absatz 3b EStG im Bundesgesetzblatt, anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3b

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge