Rz. 10

Vielfach wird der Terminsvertreter als Unterbevollmächtigter bezeichnet. Dies ist nicht ohne Weiteres zutreffend. Sicherlich kann der Terminsvertreter Unterbevollmächtigter sein, nämlich dann, wenn er vom Prozessbevollmächtigten kraft seiner Prozessvollmacht (§§ 80, 81 ZPO) beauftragt worden ist; zwingend ist dies jedoch nicht. Der Terminsvertreter kann auch unmittelbar von der Partei beauftragt werden, so dass es an einer Unterbevollmächtigung fehlt. Umgekehrt muss nicht jeder unterbevollmächtigte Anwalt ein Terminsvertreter sein. Dem Unterbevollmächtigten kann auch ein weitergehender oder auch ein geringerer Auftrag erteilt worden sein.

 

Rz. 11

Unter einem Unterbevollmächtigten ist jeder Anwalt zu verstehen, dem von dem Hauptbevollmächtigten ein Auftrag erteilt worden ist. Geht der erteilte Auftrag und damit die erteilte Vollmacht über den Bereich der VV 3401 ff. hinaus, soll der unterbevollmächtigte Anwalt also auch Ladungen, Schriftsätze und Entscheidungen entgegennehmen, so richtet sich die Vergütung nicht nach den VV 3401 ff., sondern unmittelbar nach den VV 3100 ff.[4]

[4] OLG Hamm AnwBl 1973, 210; Schmidt, AnwBl 1965, 355.

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