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Auch die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers sind zu ersetzen, soweit sie erforderlich waren. Dies kann etwa zur Übersetzung von Urkunden oder zur Verständigung mit dem Rechtsuchenden der Fall sein.[48] Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu überprüfende Höhe der Dolmetscher- bzw. Übersetzerkosten orientiert sich gem. § 46 Abs. 2 S. 3 an den §§ 8 ff. JVEG.[49] Übersetzt der Anwalt selbst, kommt gleichermaßen eine Vergütung nach den §§ 8 ff. JVEG in Betracht.[50]

[48] LG Bochum JurBüro 1986, 403; LG Hannover JurBüro 1986, 1214; AG Bochum AnwBl 1983, 477; LG Göttingen JurBüro 1988, 605; AG Wermelskirchen AGS 2002, 20 = Rpfleger 2001, 504; LG Bochum JurBüro 2002, 147.
[49] LG Hannover JurBüro 1986, 1214.
[50] Vgl. LG Stuttgart MDR 1973, 594 (zur Prozesskostenhilfevergütung); a.A.: Hansens, JurBüro 1986, 339, 343.

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