Rz. 1

§ 8 BerHG regelt die Vergütung der Beratungsperson und verweist in Abs. 1 für alle Beratungspersonen auf das RVG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich einheitlich für alle Beratungspersonen nach den Vorschriften des RVG. Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die die Vergütung unmittelbar betreffen, sondern schließt sämtliche Vorschriften des RVG zur Beratungshilfe ein, insbesondere diejenigen über die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58), den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (§ 59) und die Vergütungsfestsetzung (§ 55 Abs. 4).[1]

[1] BT-Drucks 17/11472, S. 42.

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