Leitsatz

Auch die Erbeserben sind berechtigt, nach § 1981 Abs. 1 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen.

 

Sachverhalt

Gegen zwei ablehnende Entscheidungen des AG und LG über die Anordnung der Nachlassverwaltung wenden sich die Antragstellerinnen nun mit der weiteren Beschwerde. Sie sind Alleinerbinnen der 2003 verstorbenen E.; diese war Alleinerbin nach ihrem 1994 vorverstorbenen Mann W. E. und W. waren zu ½ Miteigentümer eines Wohnhauses, das 1994 mit hohen Verbindlichkeiten belastet war. Um die Haftung für Verbindlichkeiten des W. auf dessen Nachlass zu beschränken, beantragten sie erfolglos die Anordnung der Nachlassverwaltung hinsichtlich seines Nachlasses.

 

Entscheidung

Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Die Anordnung der Nachlassverwalung kann nicht nur von den unmittelbaren Erben, sondern auch von den Erbeserben beantragt werden. Sie unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, vgl. § 1981 BGB. Das Antragsrecht ergibt sich unmittelbar aus der in § 1922 BGB normierten Gesamtrechtsnachfolge, wonach auch bestehende vermögensrechtliche Rechtslagen, wie z.B. ein Anwartschaftsrecht, übergehen, soweit sie nicht in besonderem Maße personenbezogen sind. Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass stellt eine solche vermögensrechtliche Rechtslage dar. Sie hat weder besondere persönliche Bezüg noch ändert sich mit dem Übergang auf den Erbeserben der Inhalt des Rechts; auch den Nachlassgläubigern erwächst hieraus kein Nachteil. Das Antragsrecht kann nur verwirkt werden, wenn der Erbe durch sein Verhalten zu verstehen gibt, dass er sein Recht zur Beschränkung des Nachlasses nicht geltend machen wird.

Vorliegend beruhen eventuelle Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Inventars allein auf der Vermögensvermischung und dem Zeitablauf seit dem Versterben des W. Sie bestünden also auch ohne das Ableben der E.

Gem. § 1998 BGB geht die Pflicht zur Inventarerrichtung auf den Erbeserben über, ebenso die Verpflichtung, die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt zu versichern. Um sich auch auf die beschränkte Erbenhaftung berufen zu können, muss sich der Erbeserbe auch auf die entsprechenden Antragsrechte und Einreden berufen können. Der Erbeserbe kann damit bei der Rechtsnachfolge in Nachlassverbindlichkeiten diejenigen haftungsbeschränkenden Maßnahmen treffen, die dem Erben möglich waren, und dem zu Folge auch die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Beschluss vom 10.09.2008, 9 W 395/08

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