In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es nur die Eigentümer 1 und 2. Sie haben keinen Verwalter bestellt. Eigentümer 1 ist der Ansicht, Eigentümer 2 sei ein Teileigentümer und dürfe seine Räume, die früher als Metzgerei mit Schlachthaus genutzt wurden und seit einigen Jahren leer stehen, künftig nicht bewohnen. Er klagt daher auf Unterlassung. Das AG weist die Klage ab. Es hält ein "Wohnen" für zulässig, da es bei einer typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr störe als die erlaubte gewerbliche Nutzung als Metzgerei mit Schlachthaus. Gegen diese Sichtweise wendet sich 1.

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