Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Der eigenmächtige Anschluss des Lüftungssystems für ärztliche Praxisräume an vorhandene Lüftungsrohre stellt eine bauliche Veränderung dar, die - wenn dadurch eine ausreichende Be- und Entlüftung anderer Praxisräume nicht mehr gewährleistet ist - rückgängig gemacht werden muss. Die Nachteilswirkung wurde in der Erstbeschwerdeinstanz durch Sachverständigengutachten bestätigt.

Ob die hier vorhandenen Lüftungsrohre gemeinschaftliches Eigentum seien oder zum Sondereigentum gehörten, könne dahinstehen, da in jedem Fall das Lüftungssystem hätte getrennt werden müssen. Das LG ging zu Recht allerdings von gemeinschaftlichem Eigentum der bisherigen Rohre aus und verurteilte den baulich ändernden Arzt nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und § 14 Nr. 1 WEG zur Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustandes ( §§ 823 Abs. 1, 249 BGB).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 90.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.1996, 3 Wx 235/94)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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