Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Abs. 5 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,

 

2.

eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung nach § 8 oder Bauartzulassung nach § 19h Wasserhaushaltsgesetz festgesetzt ist,

 

3.

entgegen § 3 Abs. 4 keine Anlagenbeschreibung sowie die zugehörige Betriebsanweisung erstellt,

 

4.

in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 4 entspricht,

 

5.

entgegen § 3 Abs. 11 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,

 

6.

Prüfungen nach § 12 durchführt, ohne von einer nach § 11 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,

 

7.

als Betreiber entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.

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