Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:
2. |
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. |
6. |
Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen. 2Das Bedienungspersonal ist regelmäßig insbesondere über die Betriebsanweisung zu unterrichten. 3Die erfolgte Unterweisung ist in einer geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht für Heizölverbraucheranlagen sowie sonstige Anlagen, die nach § 29 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. 5Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger eingeführten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. 6Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der Norm 14001 des Deutschen Institutes für Normung und der Europäischen Normung und der International Organization of Standardization (DIN EN ISO) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Betriebsanweisung durch gleichwertige Unterlagen ersetzen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. 7Im Übrigen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Pflichten von Satz 1 bis 3 zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne eine besondere Betriebsanweisung gewährleistet ist. |
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