(1) 1Bei oberirdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. 2Beim Umladen von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, und beim Umschlagen von Jauche und Gülle und Silagesickersäften genügt R0.

 

(2) 1Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. 2§ 20 bleibt unberührt.

 

(3) Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

 

1.

Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.

 

2.

Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

 

(4) Für das Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften genügt eine dichte und wasserundurchlässige Abfüllfläche, wenn anfallende Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden.

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