(1) 1Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. 2Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. 3Die Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt und dokumentiert. 4Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. 5Im einzelnen gilt:

 

1.

Anlagen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, gelten nicht als Anlagen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

2.

Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach Abs. 4 und 5 bestimmt.

 

3.

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche die Sicherheit der Anlage verändert wird. 6Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch die Gefährdungsstufe erhöht wird.

 

(2) 1Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt. 2Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal. 3Zur Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen:

 

1.

Untersuchungsverfahren nach der Norm D 4359-90 der Amerikanischen Gesellschaft für Untersuchungsverfahren und Materialien (American Society for Testing and Materials (ASTM); 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959) oder

 

2.

Penetrometerverfahren nach der Norm 2137 der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization (ISO), 1, rue de Varembé, Case postale 56, CH-1211 Genf 20, Schweiz).

4Alle sonstigen Stoffe gelten als fest.

 

(3) 1Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht vollständig einsehbar eingebettet sind. 2Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. 3Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.

 

(4) 1Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. 2Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. 3Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

 

(5) 1Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. 2Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 4Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

 

(6) Für Behälter gilt:

 

1.

Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. 2Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen.

 

2.

Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. 2Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.

 

3.

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. 2Sie gelten als ein Behälter.

 

4.

Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. 2Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können.

 

5.

Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.

 

(7) 1Rohrleitungen sind starre oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. 2Biegsame Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. 3Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. 4Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagen...

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