(1) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

 

1.

Alle Tätigkeiten nach § 19l WHG an

 

a)

Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,

 

b)

Anlagen zum Umgang mit extra leichtem Heizöl (Heizöl EL) der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Absatz 3,

 

c)

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Heizöl EL, der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Absatz 3,

 

d)

Feuerungsanlagen.

 

2.

Alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Absätze 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

 

a)

Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,

 

b)

Herstellen von Räumen und Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,

 

c)

Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,

 

d)

Aufbringen von Schutzanstrichen und -beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,

 

e)

Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen.

 

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,

 

4.

Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

 

(2) Bei Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 sind, brauchen folgende Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt zu werden, wenn dafür Personal, das entsprechend Absatz 1 Nummer 3 qualifiziert ist, eingesetzt wird:

 

1.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe C sowie von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Absatz 3,

 

2.

Aufstellen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Fässern und Gebinden der WGK 3 mit der Gefährdungsstufe C.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge