(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei Anlagen zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Absatz 1 WHG, wenn
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der Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit der Abwasseranlage vom Betreiber entsprechend dem Hamburgischen Abwassergesetz erbracht wird. |
(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nummer 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.
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