1.

Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

  1. zum Verwenden von flüssigen wassergefährdenden Stoffen als Isolier-, Kühl- oder Hydraulikmedien,
  2. der Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 oder 2,
  3. mit einem Fassungsvermögen bis 100 m³,
  4. im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und anderer gewerblicher und öffentlicher Einrichtungen mit vergleichbaren elektrischen Anlagen.
 

2.

Begriffe

 

2.1

Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

 

2.2

Netzbereich

Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie beziehungsweise zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.

 

2.3

Elektrische Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen jedoch nur insoweit, als

 

a)

in ihnen wassergefährdende Stoffe verwendet werden und

 

b)

sie zur Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie dienen, insbesondere

  • Transformatoren,
  • Spulen,
  • Kondensatoren,
  • Wandler,
  • Messinstrumente und
  • sonstige Schalter oder Schutzeinrichtungen,

ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie

  • Ausgleichsgefäße,
  • Kühlkreisläufe und -einrichtungen,
  • Betätigungseinrichtungen wie Motoren oder Relais sowie
  • verbindende Rohrleitungen, durch die wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsmäßig von einem Betriebsmittel in ein anderes gelangen können, nicht jedoch elektrische Leitungen.
 

2.4

Elektrische Anlagen

Eine elektrische Anlage im Sinne dieser Anlage ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen beziehungsweise unselbstständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfasst.

Elektrische Anlagen sind insbesondere Schaltanlagen (ohne Transformatoren), Umspannanlagen und Netzstationen (Ortsnetz- und Kundenstationen) in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung.

Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nicht begehbare Stationen wie Maststationen und Kompaktstationen und in begehbare Stationen wie Turmstationen, Garagenstationen und Einbaustationen in Gebäuden.

 

2.5

Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel

Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen:

 

2.5.1

Das Fassungsvermögen bemisst sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn

  1. zwischen ihnen kein enger funktionaler oder baulicher Zusammenhang besteht oder
  2. sie nicht wie kommunizierende Behälter mit anderen elektrischen Betriebsmitteln, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden, verbunden sind oder
  3. durch eine Betriebsstörung an einem elektrischen Betriebsmittel der Anlage keine wassergefährdenden Flüssigkeiten aus einem anderen freigesetzt werden können.
 

2.5.2

Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.5.1 nicht vor, bemisst sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel.

 

3.

Anforderungen

 

3.1

Bezeichnungen

R0: grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen (z. B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen), an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten können

R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) auslaufen kann

R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden; berücksichtigt wird aber ein selbsttätig wirkendes Sicherheitssystem (z. B. selbsttätig schließende Abscheider), das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen

R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche gemäß TRwS 786 voraus und erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan.

 

3.2

Tabellarische Übersicht

Volumen der Anlage in m³ WGK 1 WGK 2
bis 0,1 R0 R0
mehr als 0,1 bis 1 R1[1] R1[2]
mehr als 1 bis 10 R1 R1
mehr als 10 bis 100 R1 R1

Volumenüberschreitungen bis 20 Prozent bleiben unberücksichtigt.

 

3.3

Rohrleitungen

Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden...

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