2. |
Begriffe |
2.1 |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). |
2.2 |
Netzbereich Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie beziehungsweise zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie. |
2.4 |
Elektrische Anlagen Eine elektrische Anlage im Sinne dieser Anlage ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen beziehungsweise unselbstständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfasst. Elektrische Anlagen sind insbesondere Schaltanlagen (ohne Transformatoren), Umspannanlagen und Netzstationen (Ortsnetz- und Kundenstationen) in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung. Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nicht begehbare Stationen wie Maststationen und Kompaktstationen und in begehbare Stationen wie Turmstationen, Garagenstationen und Einbaustationen in Gebäuden. |
2.5 |
Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen: |
2.5.1 |
Das Fassungsvermögen bemisst sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn
|
2.5.2 |
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.5.1 nicht vor, bemisst sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel. |
3. |
Anforderungen |
3.1 |
Bezeichnungen R0: grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen (z. B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen), an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten können R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) auslaufen kann R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden; berücksichtigt wird aber ein selbsttätig wirkendes Sicherheitssystem (z. B. selbsttätig schließende Abscheider), das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche gemäß TRwS 786 voraus und erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan. |
3.2 |
Tabellarische Übersicht
Volumenüberschreitungen bis 20 Prozent bleiben unberücksichtigt. |
3.3 |
Rohrleitungen Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden... |
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