Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,

 

2.

entgegen § 9 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,

 

3.

in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 4

entspricht,

 

4.

entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 19 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,

 

5.

Prüfungen nach § 22 durchführt, ohne von einer nach § 21 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,

 

6.

als Betreiber entgegen § 22 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt,

 

7.

als Betreiber entgegen § 22 Abs. 7 die festgestellten Mängel nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt und die Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln nicht durch eine Sachverständigenprüfung nachweist.

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