(1) 1Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. 2Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

 

1.

eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder

 

2.

eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

 

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

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