1Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). 2Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Siliersäften gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 26 bis 32 und die Anlage 2.

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