Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist; für Gülle und Jauche muss jedoch mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten vorhanden sein. Eine Unterschreitung der nach Satz 2 erforderlichen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine umweltgerechte Verwertung oder überbetriebliche Lagerung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nachgewiesen wird oder die umweltgerechte Entsorgung der das Fassungsvermögen übersteigenden Menge der Wasserbehörde gegenüber nachgewiesen werden kann. Die Bemessung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts nach der Düngeverordnung sowie an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend den in der Offizialberatung von den Landwirtschaftsbehörden verwendeten Werten ausrichten. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Zuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten. Die Beurteilung des erforderlichen Fassungsvermögens erfolgt durch die örtlich zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

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