(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 sowie Anforderungen, die auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden, zu erfüllen.

 

(2) 1Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der Wasserbehörde. 2In hochwassergefährdeten Gebieten für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, sind die Anforderungen bei bestehenden Anlagen und Anlagenteilen innerhalb von 10 Jahren nach Auslegung von Karten nach § 80 Abs. 1 Satz 2 WG zu erfüllen, es sei denn die Anlagen werden vorher wesentlich verändert. 3Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

 

(3) 1Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung noch nicht stattgefunden hat. 2Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3. 3Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt ist oder wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 vorliegen.

 

(4) 1Der Betreiber hat bestehende Anlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 durch sachverständige Personen nach § 22 oder durch Fachbetriebe nach § 191 WHG auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung seit dem 1. April 1994 noch nicht stattgefunden hat. 2Ein Fachbetrieb darf die Prüfung nur vornehmen, wenn er die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann. 3§ 26 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat der sachverständigen Person oder dem Fachbetrieb vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. 5Die sachverständige Person oder der Fachbetrieb stellt dem Anlagenbetreiber eine Prüfbescheinigung aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. 6Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, dass für die Prüfbescheinigungen ein von ihr bekannt gegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.

 

(5) 1Wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt sind, Absatz 2 entsprechend. 2Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft und mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass dieser geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich.

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