Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert,

 

2.

entgegen § 9 eine Anlage nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,

 

3.

entgegen einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 bis 4 in einem Schutzgebiet, einem Überschwemmungsgebiet oder einem hochwassergefährdeten Gebiet eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet,

 

4.

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt,

 

5.

entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 einen Behälter ohne festen Leitungsanschluß oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 3 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,

 

6.

Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,

 

7.

als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 3 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

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