§§ 13 - 14 ERSTER ABSCHNITT Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

 

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe sind in der Regel einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

 

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

 

1.

hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn

 

a)

die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen,

 

b)

Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und

 

c)

Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter,

 

2.

hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

 

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

 

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

 

1.

in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern, Verpackungen oder Abdeckungen oder

 

2.

in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen überdachte Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

§§ 15 - 18 ZWEITER ABSCHNITT Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

 

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

 

(2) 1Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. 2Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten einer sachverständigen Person beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. 3Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder sachverständigen Personen, wenn die Prüfergebnisse der Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die zu stellenden Anforderungen (§§ 3, 4) erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

1Neben einer Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. 2Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

1Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder mit einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. 2Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 19 (weggefallen)

§ 20 DRITTER ABSCHNITT Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

 

(1) 1Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. 2Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. 3Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

 

(2) Feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung sind entbehrlich, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

 

(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

 

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

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