(1) Im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Zone (Zone II) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig.

 

(2) 1In der weiteren Zone (Zone III) von Schutzgebieten sind Anlagen mit folgenden Rauminhalten unzulässig:

Anlage Oberirdische Anlagen unterirdische Anlagen
WGK

 

 

1 ohne Begrenzung zulässig mehr als 1000 m³
2 mehr als 100 m³ mehr als 40 m³
3 mehr als 10 m³ mehr als 1 m³

2Bei Tankstellen sind unterirdische Anlagen zum Lagern von Kraftstoffen auch der Wassergefährdungsklasse 3 bis zu einem Rauminhalt von 40 m³ zulässig.

 

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. 2Der Auffangraum muß das in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden kann. 3Bei Tankstellen kann zur Bestimmung des Rückhaltevolumens beim Befüllen der Lagerbehälter die Verwendung von Abfüllschlauchsicherungen (ASS) mit berücksichtigt werden.

 

(4) 1Gegen das Austreten von wassergefährdenden Stoffen infolge Hochwassers, insbesondere durch Auftrieb, Überflutung oder Beschädigung durch Treibgut müssen gesichert sein:

 

1.

Anlagen in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen,

 

2.

Anlagen der Gefährdungsstufe B, C und D nach § 6 Abs. 3 in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein fünfzigjährliches bis zu einem geringer als hundertjährlichem Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung oder der wesentlichen Veränderung,

 

3.

Anlagen der Gefährdungsstufe D in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein mindestens hundertjährliches Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung.

2Der Betreiber kann die Anforderungen auch dadurch erfüllen, dass er geeignete technische, organisatorische oder bauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz seines Gebäudes, seines Betriebes oder Betriebsgeländes durchführt. 3Die Maßnahmen sind in einem schriftlichen Konzept darzustellen, das auch Angaben über den Zeitraum der Umsetzung der Maßnahmen enthalten soll.

 

(5) 1Weitergehende Anforderungen, Beschränkungen sowie Ausnahmen durch Anordnungen im Einzelfall oder durch Verordnungen nach § 19 WHG oder §§ 24, 40, 77 und 79 WG bleiben unberührt. 2In der Zone III von Schutzgebieten kommen Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 2 in der Regel in Betracht, wenn dies zur strukturgemäßen Erweiterung eines bereits zugelassenen Betriebes erforderlich ist, soweit die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen ist und durch geeignete Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden kann, daß eine Besorgnis für das Grundwasser eintritt. 3Dasselbe gilt, wenn bestehende Anlagen modernisiert werden sollen.

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