Rz. 81

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt nur an einem Anhörungstermin eines Ehegatten (§ 128 FamFG) teilnimmt. Die frühere Rechtsprechung, die nach der damaligen Fassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 eine Terminsgebühr abgelehnt hatte, weil es sich bei einem Anhörungstermin nicht um einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung handelt,[23] ist mit der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 durch das 2. KostRMoG nicht mehr vertretbar, da jeder gerichtliche Termin ausreicht.

[23] OLG Koblenz AGS 2008, 339 = RVGreport 2008, 350 = FamRZ 2008, 1971; AG Koblenz FamRZ 2007, 233; OLG Köln AGS 2008, 593.

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