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Die Änderung der Umsatzsteuer auf 16 % und anschließend auf 19 % hat erhebliche Probleme mit sich gebracht. Von daher kann nur dringend angeraten werden, sich mit dieser Materie näher zu befassen und sorgfältig zu prüfen, welcher Steuersatz anzuwenden ist.

Das erfordert es selbstverständlich, dass die Anwaltschaft endlich einmal begreift, dass die Angabe des Leistungszeitraums in einer Rechnung auch einen Sinn hat und es nicht angeht, gedankenlos einfach als Ende des Leistungszeitraums den Tag der Rechnungserstellung anzugeben. Zwar wird dieses Datum von den Abrechnungsprogrammen automatisch vorgegeben. Das beruht aber auf der Annahme, dass der Anwalt die Rechnung auch am Tag der Fälligkeit schreibt. Wird die Rechnung – was der Regelfall ist – erst später geschrieben, muss das richtige Datum von Hand eingegeben werden. Wer das nicht beachtet, kann erhebliche Probleme bekommen.

Unabhängig davon kann nur dringend angeraten werden, sich rechtzeitig mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und zu klären, wie im zweiten Halbjahr die Erlöse zu verbuchen sind, insbesondere, wie hier hinsichtlich der "Rückvergütungen" zu verfahren ist, wenn Vorschüsse oder teilfällige Leistungen mit 19 % erhoben worden sind, die Endabrechnung aber auf 16 % Umsatzsteuer lautet. Ebenso muss abgestimmt werden, wie mit der Nachversteuerung von Vorschüssen zu verfahren ist.

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